Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. Walter W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Markus Singer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Z***** AG, *****, vertreten durch Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 15.889,20 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsstreitwert 15.259,20 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Juni 2007, GZ 5 R 240/06k-23, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 20. September 2006, GZ 43 Cg 70/05z-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 875,34 EUR (darin enthalten 145,89 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Der Aufsichtsratsvorsitzende der beklagten Partei kam auf der Suche nach einem Vorstand für die beklagte Partei bzw einem Geschäftsführer für die Tochtergesellschaften der beklagten Partei im Mai 2002 in Kontakt mit der klagenden Partei. Nach einem Grundsatzgespräch legte diese ein detailliertes Angebot, nach dem die Abrechnung ihrer Leistungen nach den tatsächlichen Aufwand erfolgen sollte. Da der Aufsichtsratsvorsitzende der beklagten Partei auf eine Pauschalabrechnung bestand, kam es am 18. 9. 2002 zu einer Besprechung, an der dieser, der Geschäftsführer der klagenden Partei, der frühere Geschäftsführer der Tochtergesellschaften der beklagten Partei und die als Vorstand in Aussicht genommene Mitarbeiterin der klagenden Partei beteiligt waren. Aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen schätzte der Geschäftsführer der klagenden Partei den Aufwand für die Geschäftsführung auf täglich zwei Stunden. Aus den Unterlagen der beklagten Partei waren auch Grundstücke als Sacheinlagen ersichtlich, nicht aber, dass der Hälfteanteil an einer Liegenschaft in F*****, auf der sich ein Rehabilitationszentrum befand, im „wirtschaftlichen Eigentum" der beklagten Partei stand. Grundbücherlicher Eigentümer dieses Liegenschaftsanteils und Treuhänder der beklagten Partei war deren Aufsichtsratsvorsitzender. Diese Konstellation hat der Aufsichtsratsvorsitzende der klagenden Partei erst im November 2002 mitgeteilt und den schriftlichen Treuhandvertrag erst im Frühjahr 2003 übermittelt. Dass der Mietvertrag hinsichtlich dieses Objekts zum 30. 8. 2002 gekündigt worden war und daher im Rahmen der Geschäftsbesorgung für die beklagte Partei auch diesbezüglich Verwertungs- und Verwaltungstätigkeiten notwendig werden würden, teilte der Aufsichtsratsvorsitzende der beklagten Partei der klagenden Partei nicht mit. Auf Basis dieses Wissensstands wurde der beklagten Partei der Entwurf eines Geschäftsbesorgungsvertrags für die handelsrechtliche Geschäftsführung der beklagten Partei und ihrer Tochtergesellschaften übermittelt, der von deren Rechtsvertreter überarbeitet und letztlich am 25. 9. 2002 vom Geschäftsführer der klagenden Partei und der zum Vorstand der beklagten Partei zu bestellenden Angestellten der klagenden Partei sowie dem Aufsichtsratsvorsitzenden der beklagten Partei unterzeichnet wurde. Dieser Geschäftsbesorgungsvertrag hatte die Ausübung der handelsrechtlichen Geschäftsführung und sonstiger, damit verbundener Verwaltungstätigkeiten der beklagten Partei und deren Tochter- und Enkelgesellschaften gegen ein monatliches Pauschalentgelt von brutto 960 EUR zum Inhalt. In der Satzung der beklagten Partei war eine Reihe von Geschäften an die Zustimmung des Aufsichtsrats gebunden. Lediglich die Auszahlung von Rechnungen bis 1.000 EUR konnte der Vorstand selbstständig durchführen, bei darüber hinausgehenden Rechnungsbeträgen war die Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden einzuholen. Hinsichtlich des Rehabilitationszentrums führte der Vorstand über Anweisung des Aufsichtsratsvorsitzenden zahlreiche Besprechungen und Telefonate und unternahm verschiedene Verwertungsversuche. Der dafür entstandene Aufwand in der Zeit von Oktober bis Dezember 2002 wurde von der klagenden Partei abgerechnet und nach Verhandlungen mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden und Gewährung eines Nachlasses von der beklagten Partei bezahlt. Auch im Jahr 2003 erbrachte die Angestellte der klagenden Partei als Vorstand der beklagten Partei umfangreiche Leistungen für die Verwaltung und Verwertung der Liegenschaft in F*****, aufgrund derer eine Rechnung über insgesamt 12.716 EUR netto - bei einem angemessenen Stundensatz von 90 EUR - ausgestellt wurde. Die Verwertung der Liegenschaft scheiterte letztlich daran, dass über das Vermögen des zweiten Hälfteeigentümers der Liegenschaft ein Konkursverfahren eröffnet wurde. Sämtliche für die Liegenschaft gesetzten Maßnahmen des Vorstands wurden mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden abgesprochen bzw von diesem angeordnet.
Mangels Einigung über die Neuregelung des Entgelts kam es zu einem Zerwürfnis zwischen den Streitparteien und im September 2003 zur Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags.
Die klagende Partei begehrte 15.259,20 EUR als aushaftendes Entgelt für ihre Vermögensverwaltung betreffend die Liegenschaft F***** sowie für den Austausch von Schlössern für ein für die beklagte Partei angemietetes Büro 630 EUR. Die in Rechnung gestellten Leistungen fielen nicht unter die Pauschalentgeltvereinbarung. Die Zahlung der Leistungen für Oktober bis Dezember 2002 stelle ein Anerkenntnis dem Grunde nach dar.
Die beklagte Partei wendete ein, dass die begehrten Entgelte von der pauschalen Honorarvereinbarung für die Besorgung der handelsrechtlichen Geschäftsführung umfasst und somit beglichen seien. Ein getrennter Auftrag für die Verwaltung und Verwertung der Liegenschaft F***** sei nicht erteilt worden. Die klagende Partei habe bei Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags gewusst oder zumindest wissen müssen, dass der Hälfteanteil der Liegenschaft im wirtschaftlichen Eigentum der beklagten Partei stand. Mit der Suche nach alternativen Verwertungsmöglichkeiten sei im vierten Quartal 2002 tatsächlich ein erhöhter Arbeitsaufwand verbunden gewesen, sodass der Aufsichtsratsvorsitzende der beklagten Partei ausnahmsweise und nur nach Gewährung eines Preisnachlasses der Honorierung mit dem Hinweis zugestimmt habe, dass in Zukunft eine Verrechnung nicht mehr akzeptiert werde. Damit sei die klagende Partei einverstanden gewesen. Der Austausch der Schlösser des Mietobjekts sei nicht beauftragt worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 15.259,20 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 630 EUR sA (Schlössertausch) - unangefochten - ab. Da der Vorstand der beklagten Partei Angestellte der klagenden Partei gewesen sei, sei für Entgeltvereinbarungen zwischen den Streitteilen auf Seiten der beklagten Partei deren Aufsichtsrat zuständig gewesen. Die Leistungen, deren Entlohnung begehrt wurde, seien vom Geschäftsbesorgungsvertrag erfasst; aufgrund schlüssiger Abänderung der Vereinbarung über die Pauschalentlohnung seien sie zusätzlich zu honorieren. Die vom Aufsichtsratsvorsitzenden der beklagten Partei erteilte Zustimmung zur ersten detaillierten und über das Pauschalhonorar hinausgehenden Leistungsabrechnung und seine Anordnung, diese zu bezahlen, sei in einem die bis dahin bestehende Pauschalentlohnung teilweise abändernden Sinn zu verstehen. Die Handlungen des Aufsichtsratsvorsitzenden seien der beklagten Partei zuzurechnen, weil auch Satzungsbestimmungen oder Aufsichtsratsbeschlüsse, die die Arten von zustimmungspflichtigen Geschäften so weit ausdehnten, dass die dem Vorstand obliegende Geschäftsführung faktisch lahm gelegt oder dem Vorstand die Führung der Geschäfte nach Weisung des Aufsichtsrats auferlegt werde, intern unwirksam seien. Eine solcherart unzulässige, aber dennoch tatsächlich vorgenommene, sozusagen faktische Geschäftsführung durch einen Aufsichtsrat mache dessen Handlungen aber nach außen nicht unwirksam.
Erstmals in der Berufung der beklagten Partei wurde - neben einer vom Berufungsgericht für nicht berechtigt erachteten Tatsachenrüge - rechtlich ausgeführt, dass eine Vertretung der beklagten Partei durch den Aufsichtsratsvorsitzenden in analoger Anwendung des § 97 AktG nicht vorgelegen sei, weil zwischen dem Vorstand der beklagten Partei und dem Dritten - also der klagenden Partei - keine wirtschaftliche Identität bestanden habe. Im Übrigen fehle ein Beschluss des Aufsichtsrats „als Gesamtorgan" zur Bevollmächtigung seines Vorsitzenden und liege keine faktische Geschäftsführung des Aufsichtsratsvorsitzenden vor. Die einmalige Fakturierung bzw Bezahlung bestimmter Tätigkeiten der klagenden Partei bedeute keine Zustimmung zur Honorierung zukünftiger Tätigkeiten oder die stillschweigende Abänderung des Geschäftsbesorgungsvertrags. Insgesamt sei daher kein die ursprüngliche Pauschalvereinbarung abänderndes Rechtsgeschäft zustandegekommen. Anhaltspunkte für ein stillschweigendes Abgehen von der ausdrücklichen Vereinbarung einer pauschalen Honorarsumme lägen nicht vor.
Das Berufungsgericht bestätigte die klagsstattgebende Entscheidung und ließ die ordentliche Revision zu. § 97 AktG solle Interessenkonflikte verhindern und sei im Sinne von Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Vorstandsmitgliedern (weit) auszulegen, sodass insofern der Aufsichtsrat bei Rechtsgeschäften aller Art vertretungsbefugt sei. Im Übrigen habe die beklagte Partei im erstinstanzlichen Verfahren die Auftragserteilung an die klagende Partei als solche gar nicht in Frage gestellt, sondern lediglich dahin argumentiert, dass die Tätigkeit der klagenden Partei im Zusammenhang mit der Liegenschaft in F***** Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrags gewesen und mit dem Pauschalhonorar abgegolten sei. Die Bevollmächtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden durch den Aufsichtsrat schließe eine schlüssige Einzelvollmacht bzw die schlüssige Vereinbarung einer Einzelbeauftragung nicht aus. Nach den vorliegenden Umständen, insbesondere der Treuhandschaft des die Geschäfte der beklagten Partei maßgeblich bestimmenden Aufsichtsratsvorsitzenden, sei von einer Beauftragung und Bevollmächtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden auszugehen. Für die nicht vom Pauschalentgelt umfassten Leistungen der klagenden Partei sei mangels gesonderter Vereinbarung ein angemessener Stundensatz (90 EUR), dem die Beklagte in erster Instanz nichts entgegengesetzt habe, zugrunde zu legen.
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig.
1. Die beklagte Partei meint, dass die Annahme der Vorinstanzen, zum Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags sei nicht der Vorstand, sondern gemäß §§ 75 bzw 97 AktG der Aufsichtsrat (vertretungs-)befugt gewesen, Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs widerspreche, wonach die Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats im Aktiengesetz erschöpfend geregelt sei und diesen Vertretungsregelungen nicht der allgemeine Grundsatz entnommen werden könne, dass der Aufsichtsrat in Fällen, in denen die Interessen der Aktiengesellschaft gegenüber dem Vorstand als Organ oder einzelnen Vorstandsmitgliedern wahrzunehmen seien, diese Interessen wahrzunehmen habe.
Nun hat die beklagte Partei nach dem geschilderten Verfahrensablauf sowohl in erster Instanz als auch noch in der Berufung den Standpunkt vertreten, dass der klagenden Partei das begehrte Entgelt deshalb nicht zustehe, weil die zusätzlich verrechneten Leistungen unter das Pauschalentgelt des Geschäftsbesorgungsvertrags fielen und Anhaltspunkte für ein Abgehen von der ausdrücklichen Vereinbarung einer pauschalen Honorarsumme nicht vorlägen. Dass dagegen der Geschäftsbesorgungsvertrag selbst nicht wirksam zustande gekommen wäre, hat die beklagte Partei in erster Instanz nie behauptet. Jedenfalls insofern ist das Revisionsvorbringen als unzulässige Neuerung zu qualifizieren.
Gegenstand des Geschäftsbesorgungsvertrags war - wie dargelegt - die handelsrechtliche Geschäftsführung und sonstige damit verbundene Verwaltungstätigkeit der beklagten Partei sowie deren Tochter- und Enkelgesellschaften, daher letztlich auch die Verwaltung der unbestrittenermaßen „im wirtschaftlichen Eigentum" der beklagten Partei stehenden Anteile an der Liegenschaft in F*****. Dass allerdings Verwaltungs- und Verwertungshandlungen hinsichtlich dieser Liegenschaftsanteile vorzunehmen sein würden, war weder ersichtlich, noch der klagenden Partei mitgeteilt worden, daher auch nicht Gegenstand der Schätzung des Aufwands und der Festlegung der angebotenen bzw vereinbarten Pauschalentlohnung.
Damit ist aber eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne des § 914 ABGB geboten. Es ist zu erforschen, was redliche Parteien an Entgelt für eine im Rahmen des Vertrags liegende, bei Vereinbarung des Pauschalentgelts aber nicht berücksichtigte Tätigkeit vereinbart hätten. Dabei handelt es sich um eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0044358, RS0042936), die die Vorinstanzen logisch einwandfrei und keinesfalls in völliger Verkennung der Rechtslage beurteilt haben.
Die weiteren zum Gegenstand der Revision gemachten Rechtsfragen (Zulässigkeit der Bevollmächtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden für Erklärungen, die in den Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsrats fallen; Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen einer [allenfalls konkludenten] Bevollmächtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden durch den Aufsichtsrat) sind im Hinblick auf die ergänzende Vertragsauslegung nicht entscheidungsrelevant. Die Revision ist sohin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Der Einheitssatz gebührt gemäß § 23 RATG nur im Ausmaß von 50 %.
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