Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Matthias E***** wegen des Vergehens des Landzwangs nach § 275 Abs 1 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über den Einspruch des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. April 2008, AZ 7 Bs 151/08a (ON 44 in 35 Hv 84/07h des Landesgerichts Innsbruck), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Einspruch wird zurückgewiesen.
Gründe:
Matthias E***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 30. August 2007 (ON 28), das auch einen sogleich rechtskräftigen (Teil )Freispruch enthält, der Vergehen des Landzwangs nach § 275 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Mit Beschluss vom 31. Jänner 2008 wies der Oberste Gerichtshof die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über dessen Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zu (ON 39).
Mit der angefochtenen Entscheidung gab dieses der Berufung des Angeklagten nicht Folge (ON 44).
Der dagegen erhobene „Einspruch" des nunmehr rechtskräftig Verurteilten war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Berufungen kein Rechtsmittel vorsieht.
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