JudikaturOGH

12Os68/08d – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Juni 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Adnan P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 6. November 2007, GZ 41 Hv 56/08d-499, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftig gewordene Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Adnan P***** des Verbrechens (teils beim Versuch [§ 15 Abs 1 StGB] gebliebenen) gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall StGB (A) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt. Danach hat er

A. fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 50.000 EUR übersteigenden Wert (67.901,39 EUR) Verfügungsberechtigten teils durch Einbrechen bzw durch Aufbrechen von Behältnissen mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die schweren Diebstähle durch Einbruch mit dem Vorsatz begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

1. in der Nacht zum 16. Mai 2006 in Scheibbs Verfügungsberechtigten des Unternehmens L*****-Handels GesmbH durch Aufzwängen der Lieferanteneingangstür und durch Aufbrechen des Tresors sowie von Kassenladen 8.208,17 EUR Bargeld, 119 Telefonwertkarten diverser Netzbetreiber im Gesamtwert von 3.540 EUR sowie Gutscheine im Gesamtwert von 700 EUR;

2. in der Nacht zum 16. Mai 2006 in Scheibbs Verfügungsberechtigten des Unternehmens B***** AG durch Aufzwängen der Lieferanteneingangstür und der ebenerdig gelegenen Fenster insgesamt 3.000 EUR Bargeld, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;

3. in der Nacht zum 16. Mai 2006 in Waidhofen an der Ybbs Verfügungsberechtigten des Unternehmens L*****-Handels GesmbH durch Aufzwängen der Lieferanteneingangstüre und durch Aufbrechen des Tresors sowie einer Handkassa 5.676 EUR Bargeld, 88 Telefonwertkarten diverser Netzbetreiber im Gesamtwert von 2.580 EUR sowie Gutscheine im Gesamtwert von 780 EUR;

4. in der Nacht zum 23. Juni 2006 in Weiz Verfügungsberechtigten des Unternehmens L*****-Handels GesmbH durch Aufzwängen der Hintereingangstüre und Aufbrechen des Tresors sowie von vier Kassenladen 8.329,28 EUR Bargeld, 94 Telefonwertkarten diverser Netzbetreiber im Gesamtwert von 2.660 EUR sowie Gutscheine im Gesamtwert von 4.085 EUR;

5. in der Nacht zum 13. Juli 2006 in Vöcklabruck Verfügungsberechtigten des Unternehmens F***** GesmbH durch Aufzwängen der südseitigen Glasschiebetür und Aufbrechen des Tresors

4.136 EUR Bargeld, F***** Gutscheinmünzen im Gesamtwert von 2.085 EUR und Einkaufsgutscheine im Wert von ca 310 EUR;

6. in der Nacht zum 13. Juli 2006 in Wels Verfügungsberechtigten des Unternehmens F***** GesmbH durch Aufzwängen der Glasflügeltüre und durch Aufbrechen des Tresors 1.911,34 EUR Bargeld, F***** Geschenkmünzen im Gesamtwert von 15.746,30 EUR sowie „Welser Gulden" im Wert von 100 EUR;

7. in der Nacht zum 19. Juli 2006 in Korneuburg Verfügungsberechtigten des Unternehmens J***** durch Aufzwängen einer Notausgangstüre, einer Verbindungstüre sowie durch Aufbrechen des Tresors 4.051,30 EUR Bargeld;

8. in der Nacht zum 19. Juli 2006 in Korneuburg Verfügungsberechtigten des Unternehmens C***** GesmbH (J*****) durch Aufzwängen der Lagertür und weiterer Innentüren eine Geldtasche unbekannten Werts;

B. nachgenannte Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar:

1. in der Nacht zum 16. Mai 2006 in Scheibbs eine Codekarte für die Bankomatkasse des Unternehmens L*****-Handels GesmbH sowie einen Aufgabeschein und zwei Rechnungen der Post und

2. in der Nacht zum 19. Juli 2006 in Korneuburg J*****-Gutscheine, ausgestellt über einen Betrag von insgesamt 2.915 EUR, sowie eine Notfallskarte für die Bankomatkassa des Unternehmens J*****, Filiale Korneuburg/Leobendorf.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen, gestützt auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO, ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

In der Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt der Beschwerdeführer eine Nichterledigung seines Antrags auf Zuziehung eines Dolmetschers für die kosovarische Sprache zum Zweck der Übersetzung der Telefonüberwachungsprotokolle, weil die vom Gericht bestellte Dolmetscherin aufgrund der kosovarisch geführten Gespräche nicht in der Lage sei, diese zu übersetzen (S 561/XXI). Der Nichtigkeitswerber übergeht die ausdrückliche Erledigung dieses Antrags durch den Schöffensenat, welcher bei der Abweisung dieses Begehrens zutreffend darauf hinwies, dass die in der Hauptverhandlung aufgetretenen Divergenzen zur Bedeutung einzelner Worte nicht auf Übersetzungsprobleme, sondern auf akustische Wahrnehmungsschwierigkeiten aus dem Abspielen einiger Passagen der Telefonüberwachungprotokolle zurückzuführen waren (S 580 f/XXI). Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde wird nominell auch auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützt. Dazu fehlt aber jegliches inhaltliche Vorbringen, sodass sich die Rüge insoweit als nicht deutlich und bestimmt ausgeführt erweist.

In der Tatsachenrüge (Z 5a) versucht der Beschwerdeführer lediglich die vom Schöffengericht erwogenen Beweisergebnisse zu seinen Gunsten zu interpretieren und damit seine leugnende Verantwortung und die ihn weitgehend entlastenden Einlassungen der bereits rechtskräftig verurteilten Mittäter zu untermauern. Demgegenüber erörterten die Tatrichter eingehend die Angaben des Rechtsmittelwerbers zu einer nicht ausschließlichen Nutzung eines bestimmten Mobiltelefons, welches zu den die Schuldsprüche A 1 und A 2 betreffenden Tatzeitpunkten an den Tatorten verwendet wurde, sowie das die Angaben des Nichtigkeitswerbers dazu betreffende Erinnerungsvermögen einer bei den Vernehmungen vor der Polizei tätig gewesenen Dolmetscherin (US 23), die Wiedererkennung durch den Zeugen Franz S***** im Fall des Schuldspruchs A 4 (US 25), den Observationsbericht und die daraus gezogenen Rückschlüsse auf die Täterschaft des Angeklagten bei den Schuldsprüchen A 5 und 6 (US 27 ff) und die Ergebnisse einer weiteren Standortpeilung und daraus abgeleitete Schlüsse betreffend die Schuldsprüche A 7 und 8 (US 30 ff). Mit eigenen Bewertungen der Beweisergebnisse dergestalt, dass die Belastungsmomente „lebensfremd" oder „unglaubwürdig" seien, vermag die Beschwerde keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufzuzeigen.

Welche zusätzlich möglichen Beweisquellen hätten ausgeschöpft werden sollen, lässt die Aufklärungsrüge offen, sodass sich die diesbezüglichen Einwände als substratlos erweisen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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