JudikaturOGH

8Ob76/08x – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Juni 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Victoria *****, aus Anlass der „Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 AußStrG" und des „außerordentlichen Revisionsrekurses" des Vaters Günther *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Kropf, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. März 2008, GZ 42 R 94/08x-U86, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 7. Dezember 2007, GZ 1 P 58/05w-U81, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit der bekämpften Entscheidung bestätigte das Rekursgericht die Verpflichtung des Vaters zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für seine minderjährige Tochter in Höhe von 158 EUR vom 1. 7. 2005 bis 31. 12. 2005, von 162 EUR vom 1. 1. 2006 bis 31. 10. 2006, von 178 EUR vom 1. 11. 2006 bis 31. 12. 2006 und von 184 EUR ab 1. 1. 2007 unter gleichzeitiger Abweisung seines Antrags, ihn von seiner Unterhaltspflicht rückwirkend ab 1. 2. 2005 zur Gänze zu befreien. Das Rekursgericht sprach weiters aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs (mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage) nicht zulässig sei.

Dagegen erhob der Vater eine „Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 AußStrG" an das Rekursgericht und in eventu einen „außerordentlichen Revisionsrekurs" an den Obersten Gerichtshof.

Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel des Vaters sofort dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht dem AußStrG, da dem Obersten Gerichtshof derzeit keine Entscheidungskompetenz über das erhobene Rechtsmittel zukommt.

Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist ein Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Wendet man hier die Bemessungsregel des § 58 Abs 1 JN - dreifacher Jahresbezug - an, so liegt der Entscheidungsgegenstand deutlich unter 20.000 EUR (RIS-Justiz RS0046543 mwN; RIS-Justiz RS0103147). Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde („Zulassungsvorstellung"). Mit einem solchen Antrag ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden. Er muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird, ist aber vom Rekursgericht zu entscheiden und diesem vorzulegen.

Im vorliegenden Fall hat der Vater das Rechtsmittel beim Erstgericht eingebracht und es als (richtig) „Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 AußStrG" sowie in eventu (insoweit unrichtig) als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnet. Inhaltlich enthält das Rechtsmittel jedoch gleich einleitend eine ausdrückliche „Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG". Auch ist der Abänderungsantrag auf nachträgliche Zulassung des Rechtsmittels durch die zweite Instanz an diese gerichtet. Darüber ist freilich nicht vom Obersten Gerichtshof, sondern vom Rekursgericht zu entscheiden (§ 63 Abs 3 bzw 4 AußStrG).

Demnach war der Akt dem Erstgericht zu übermitteln, welches das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben wird (§ 69 Abs 3 AußStrG).

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