13Os66/08t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Just als Schriftführerin in der Strafvollzugssache der Henriette G***** wegen Aufschubs des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit über die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 11. März 2008, AZ 18 Bs 49/08z (GZ 051 E Hv 135/05b-90 des Landesgerichts für Strafsachen Wien), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Jänner 2008, GZ 051 E Hv 135/05b-81, mit dem ihr Antrag auf Aufschub des Vollzugs einer mit Urteil des selben Gerichts vom 15. Jänner 2007 (rechtskräftig seit dem 17. September 2007) über sie verhängten Freiheitsstrafe von 16 Monaten nach § 5 Abs 1 StVG abgewiesen worden war, nicht Folge (ON 90).
Dagegen richtet sich eine als Rekurs bezeichnete Beschwerde der Verurteilten (ON 95).
Gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO, § 7 Abs 2 StVG).
Eine inhaltliche Argumentation betreffend eine Verletzung von Bestimmungen der MRK und eines ihrer Zusatzprotokolle im Sinne eines Antrags nach § 363a StPO (vgl RIS-Justiz RS0122228) ist dem lediglich die Einbringung einer (ersichtlich gegen die zu vollstreckende Entscheidung gerichteten, BS 3) Beschwerde beim EGMR vorbringenden Rechtsmittel nicht zu entnehmen.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.