14Os61/08i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Wannenmacher als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 12 Hv 98/06g des Landesgerichts Leoben, über die Beschwerde des Johann S***** gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. Februar 2008, GZ 14 Os 4/08g-6, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Obwohl bereits in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Strafprozessordnung gegen derartige Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs keinen weiteren Rechtszug vorsieht, legt die sich neuerlich in Angriffen auf diverse Justizorgane ergehende Eingabe des Johann S***** vom 17. März 2008 gegen die hiergerichtliche Entscheidung vom 19. Februar 2008 explizit „Berufung und Nichtigkeit" ein.
Sie war daher gleichfalls zurückzuweisen.