Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Matthias E***** wegen des Verbrechens des Landzwangs nach § 275 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 35 HV 84/07h des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 31. Jänner 2008, GZ 12 Os 162/07a-6, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung wies der Oberste Gerichtshof die gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 30. August 2007, GZ 35 Hv 84/07h-28, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurück, leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zu und sprach die Kostenersatzpflicht des Angeklagten für das bisherige Rechtsmittelverfahren aus. In seiner Eingabe vom 13. März 2008 erklärte Matthias E*****, das Erkenntnis und die Kosten des Verfahrens nicht anzuerkennen, und erhob damit Beschwerde gegen diesen Beschluss.
Gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs sieht die Strafprozessordnung kein weiteres Rechtsmittel vor, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
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