14Os45/08m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Ewald T***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, AZ 33 Ur 135/06x des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Sachverständigen Dr. Gerhard S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 4. März 2008, GZ 6 Bs 82/08x-1, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde der Revisorin beim Landesgericht Innsbruck gegen dessen Beschluss vom 21. Jänner 2008, GZ 33 Ur 135/06x-55, teilweise Folge und wies ein Mehrbegehren des in diesem Verfahren bestellten Sachverständigen Dr. Gerhard S***** ab.
Die dagegen gerichtete Beschwerde dieses Sachverständigen war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts über Bestimmung von Sachverständigengebühren kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 41 Abs 1 GebAG).