JudikaturOGH

3Ob97/08y – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. Mai 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei mj Michelle W*****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie - Rechtsfürsorge, Wien 19, Gatterburggasse 12-14, wider die verpflichtete Partei Horst R*****, vertreten durch Dr. Thomas Fried, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, wegen Einschränkung des Exekutionsverfahrens, aus Anlass des „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. September 2007, GZ 47 R 247/07g-25, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 23. Jänner 2007, GZ 20 E 5960/06x-10, ersatzlos aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Betreibenden wurde am 19. Dezember 2006 trotz des über das Vermögen des Verpflichteten anhängigen Schuldenregulierungsverfahrens rechtskräftig die Forderungsexekution (§§ 294, 294a EO) zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 12.099 EUR und des laufenden Unterhalts von 174,41 EUR monatlich ab 1. Jänner 2007 mit der Einschränkung bewilligt, dass die Exekution nur auf die Differenz zwischen den beiden Existenzminima nach § 291a EO und § 291b EO geführt werde. Mit Beschluss vom 23. Jänner 2007 stellte das Erstgericht über Antrag des Verpflichteten die Exekution in Ansehung eines Unterhaltsrückstands von 10.422,64 EUR für die Zeit vom 27. April 2000 bis 31. Jänner 2006 gemäß § 39 Abs 1 Z 2 EO iVm § 206 KO ein, weil die Betreibende den Unterhaltsrückstand im Konkursverfahren angemeldet habe.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Betreibenden Folge und hob den Einstellungsbeschluss ersatzlos auf. Die Exekutionsführung der Unterhaltsgläubigerin auf das konkursfreie Vermögen zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands sei trotz Anmeldung der Forderung im Konkurs zulässig. Das Rekursgericht sprach aus, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich der „außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Einstellungsbeschlusses.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht legt den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Die Aktenvorlage ist verfrüht:

Anzuwenden sind die Bestimmungen der §§ 528, 500 und 508 ZPO iVm § 78 EO. Bei Entscheidungen, die das Exekutionsverfahren als Ganzes betreffen, bildet der betriebene Geldanspruch den Wert des Entscheidungsgegenstands (3 Ob 21/08x mwN). Hier geht es um die Einstellung (Einschränkung) des Exekutionsverfahrens in Ansehung eines Teilbetrags von 10.422,64 EUR. Bei diesem Streitwert ist eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs noch nicht gegeben. Bei einem vermögensrechtlichen Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert bis zu 20.000 EUR ist aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO, hier iVm § 78 EO), sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO iVm § 78 EO unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Die Vorlage des „außerordentlichen" Revisionsrekurses des Verpflichteten direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn - wie hier - das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109620) und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.

Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel des Verpflichteten gemäß § 528 Abs 2a und § 507 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (3 Ob 191/06v mwN).

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