Rückverweise
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Dr. Friedrich K***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens der fahrlässigen Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts nach § 303 StGB, AZ 9 U 176/07f des Bezirksgerichts Innsbruck, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 26. Februar 2008, GZ 11 Os 6/08d, 11 Os 7/08a, 11 Os 8/08y, 11 Os 9/08w, 11 Os 10/08t-10, wird dahingehend berichtigt, dass angefügt wird
1. als letzter Satz des Spruches „Mag. Andreas Ge***** und Raimund G***** haben alle infolge ihres Einschreitens aufgelaufenen Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen.";
2. als letzter Satz der Gründe „Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 Abs 1 StPO."
Gründe:
Die Auslassung des Ausspruchs der gesetzlichen Kostenfolge war in sinngemäßer Anwendung des § 270 Abs 3 StPO zu berichtigen.
Keine Verweise gefunden