JudikaturOGH

7Ob82/08x – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. April 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei V***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Dr. Walter A*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B***** GmbH, gegen die beklagte und widerklagende Partei Dr. Peter P*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen 215.000 EUR (Klage) und 11.250 EUR (Widerklage), über die außerordentliche Revision des Beklagten und Widerklägers gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. September 2007, GZ 16 R 112/07v-17, mit dem das (mit Beschluss vom 4. April 2007 berichtigte) Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 16. März 2007, GZ 20 Cg 187/06a-10, über das Klagebegehren der Klägerin und Widerbeklagten abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag des Beklagten und Widerklägers, den im Urteil des Berufungsgerichts enthaltenen Ausspruch nach § 508 Abs 1 ZPO hinsichtlich des sich auf das Begehren der Widerklage beziehenden Teils (Punkt B. II. des Spruchs) abzuändern, wurde mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 13. 2. 2008 samt der die Widerklage betreffenden ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 4 ZPO zurückgewiesen. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher nur das das Klagebegehren betreffende Zwischenurteil.

Vom Revisionswerber werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt:

Ob einem Rechtsanwalt oder einem Notar bei der Abwicklung einer mehrseitigen Treuhand eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten vorzuwerfen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere von den spezifischen Vertragsbestimmungen ab und stellt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0107573). Eine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste, liegt nicht vor. Die angefochtene Entscheidung steht vielmehr mit der vom Berufungsgericht zitierten oberstgerichtlichen Judikatur im Einklang. Dass Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt betreffend eine mehrseitige Treuhand fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt (RIS-Justiz RS0102181, vgl auch RS0110702). Schließlich vermögen auch die die Schadenshöhe betreffenden Ausführungen des Revisionswerbers schon deshalb die Zulassung des außerordentlichen Rechtsmittels nicht zu rechtfertigen, weil ein Zwischenurteil nach § 393 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO auch dann gefällt werden kann, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht (1 Ob 378/98i, RIS-Justiz RS0102003 [T4] ua).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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