14Ns26/08x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Safet C***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB, AZ 23 Hv 27/08s des Landesgerichts Feldkirch, über Bedenken des in der Anklage der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 28. Jänner 2008, AZ 2 St 467/07p angerufenen Landesgerichts Feldkirch gegen seine örtliche Zuständigkeit nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Strafverfahren ist vom Landesgericht Ried im Innkreis zu führen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zu AZ 27 HR 12/08v (zuvor AZ 27 Ur 364/07g) des Landesgerichts Feldkirch brachte die Staatsanwaltschaft Feldkirch am 29. Jänner 2008 (unter ihrem AZ 2 St 467/07p) gegen Safet C*****, Nurfet C***** und Sevda P***** eine von diesen unbeeinsprucht gebliebene Anklageschrift jeweils wegen des durchwegs im Sprengel des Landesgerichts Ried im Innkreis begangenen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB (Sevda P***** als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB) ein und beantragte unter einem dieses Verfahren mit dem beim Landesgericht Feldkirch zu AZ 23 Hv 3/08m unter anderem gegen Safed C***** geführten Hauptverfahren gemäß § 37 Abs 3 StPO zu verbinden. Mit der Begründung, dass eine Einbeziehung der (damals) nicht rechtswirksamen Anklageschrift angesichts der Hauptverhandlung im Verfahren AZ 23 Hv 3/08m des Landesgerichts Feldkirch bereits am 31. Jänner 2008 nicht möglich sei, teilte das Landesgericht Feldkirch dem Oberlandesgericht Innsbruck Bedenken gegen seine Zuständigkeit mit (§ 213 Abs 6 StPO).
Das Oberlandesgericht Innsbruck beschloss am 8. April 2008 zu AZ 6 Ns 11/08k die Vorlage des Aktes zufolge möglicher Zuständigkeit eines im Sprengel des Oberlandesgerichts Linz liegenden Gerichts an den Obersten Gerichtshof (§ 213 Abs 6 letzter Satz iVm § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO).
Die Strafsache war dem Landesgericht Ried im Innkreis zuzuweisen, weil dieses Gericht für das Hauptverfahren gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO örtlich zuständig ist. Da das Verfahren AZ 23 Hv 3/08m des Landesgerichts Feldkirch bereits am 31. Jänner 2008 in erster Instanz mit Urteil beendet wurde und zu diesem Zeitpunkt die Anklage nicht rechtswirksam war, scheidet eine Zuständigkeit des Zusammenhangs nach § 37 Abs 3 StPO fallbezogen aus.