Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** T*****-K***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Lang Schulze-Bauer in Fürstenfeld, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei H***** B***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Marisa Schamesberger und Dr. Günther Millner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Silvia T*****, und 2. Christian E*****, beide *****, beide vertreten durch Klein, Wuntschek Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Prozesskosten, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 5. Februar 2008, GZ 5 R 229/07v-37, womit infolge Kostenrekurses der klagenden Partei und der Nebenintervenientin die im Urteil des Bezirksgerichts Feldbach vom 28. September 2007, GZ 6 C 123/07t-32, enthaltene Kostenentscheidung abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Rekursgericht über Kostenrekurse der klagenden Partei und der Nebenintervenientin die im Ersturteil enthaltene Kostenentscheidung dahin ab, dass es die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig erkannte, der klagenden Partei die mit 2.843,70 EUR und der Nebenintervenientin die mit 1.926 EUR bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz zu ersetzen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Dagegen richtet sich ein „außerordentlicher Revisionsrekurs" der beklagten Parteien verbunden mit dem „Antrag auf Änderung des Zulässigkeitsausspruchs" mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof wolle in Stattgebung des Revisionsrekurses die Kostenentscheidung des Erstgerichts wiederherstellen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Der bekämpfte Beschluss ist, wie bereits das Rekursgericht im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 2 ZPO klargestellt hat, jedenfalls unzulässig, weil es sich um eine Entscheidung im Kostenpunkt nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO handelt. Der darin normierte Rechtsmittelausschluss ist nach ständiger Rechtsprechung auf alle Fälle anzuwenden, in denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird (RIS-Justiz RS0044233, RS0044110 ua). Da selbst ein gegenteiliger Ausspruch des Rekursgerichts nichts an der Unzulässigkeit des Rechtsmittels der beklagten Parteien ändern könnte, ist ohne vorherige Entscheidung des Rekursgerichts über die beantragte „Änderung des Zulässigkeitsausspruchs" mit Zurückweisung des absolut unzulässigen Rechtsmittels vorzugehen (vgl 1 Ob 237/06v ua).
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