14Os34/08v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl R***** wegen der Verbrechen nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 1 SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 17. Jänner 2008, GZ 23 Hv 117/07x-35, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Karl R***** der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und achter Fall SMG (I/1), der Verbrechen nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 1 SMG (I/2) sowie der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 und Z 3 WaffG (II) schuldig erkannt.
Demnach hat er „in Schneegattern und andernorts
I) den bestehenden Vorschriften zuwider
1) von Juni 2005 bis 13. September 2007 in wiederholten Angriffen verschiedene Suchtgifte, wie Cannabisprodukte, Ecstasytabletten sowie Amphetamin („Speed") erworben, besessen sowie anderen teilweise durch Verkauf überlassen;
2) im April 2007 in zwei Angriffen Suchtgift in zumindest 14fach großer Menge (§ 28b SMG), nämlich 6.500 Stück Ecstasytabletten mit zumindest 420 Gramm MDMA.HC Reinsubstanz durch gewinnbringenden Verkauf an den abgesondert verfolgten Alen K***** in Verkehr gesetzt, wobei er dabei in der Absicht gehandelt hat, sich durch den wiederkehrenden Verkauf von Suchtgift (auch) in großen Mengen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;
II) bis zum 13. September 2007 unbefugt eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich einen Revolver der Marke Arminius, Kal. 38 Spezial, sohin eine Waffe, sowie Munition besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten gewesen ist."
Die inhaltlich nur gegen den Schuldspruch I/2 gerichtete, auf die Gründe der Z 5 und 5a, nominell auch „Z 9a" gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert die Begründung (US 8) der einer Privilegierung nach § 28a Abs 3 (zweiter Fall) SMG entgegenstehenden Feststellungen (US 5 unten), greift aber hinsichtlich der Voraussetzung, dass die Tat vorwiegend deshalb begangen werde, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder die Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, isoliert ein Begründungselement heraus (Einkünfte aus Hundezucht, ohne Überschüsse lukrieren zu können) und behauptet pauschal, der Lebensunterhalt des Angeklagten wäre wegen behaupteter erwirtschafteter 1.500 EUR monatlich als gesichert anzusehen. Hiebei vernachlässigt er aber die weiteren logisch und empirsch einwandfreien Erwägungen des Erstgerichts über die Höhe eines Gewinns von insgesamt 11.000 EUR im April 2007 und die Ansparung hoher Geldbeträge.
Soweit die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit als „weder objektiv noch subjektiv nachvollziehbar" kritisiert werden, mangelt es an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung einer Nichtigkeit der betreffenden Urteilsbegründung (US 7 f).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit bloßer Behauptung der Nichtbeachtung „entlastender Verfahrensergebnisse, die in der Angabe eines monatlichen Einkommens von 1.500 EUR und der Behauptung der Verwendung des gesamten aus Suchtmittelverkäufen ins Verdienen gebrachten Geldes für Suchtgiftbeschaffung zum persönlichen Gebrauch lägen", ebensowenig sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken wie mit der Forderung, das Erstgericht „hätte wohl den Angaben des Angeklagten folgen müssen". Verschwiegen wird, dass der bloßen Behauptung, er habe das gesamte Geld für eigene Suchtmittel verwendet (S 6 der ON 34), das Zugestehen der Höhe des erzielten bzw erwarteten Gewinns entgegensteht (S 5 der ON 34).
Hinsichtlich der weiteren Schuldspruchpunkte unterlässt die pauschal eine Aufhebung des gesamten Urteils beantragende Beschwerde eine deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen. Sie war daher insgesamt bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.