JudikaturOGH

5Ob53/08t – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. April 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Karin J*****, 2.) Hans Christian M*****, und 3.) Silvia N*****, alle vertreten durch Dr. Karl Leutgeb, öffentlicher Notar in Groß Enzersdorf, wegen Einverleibung von Pfandrechten ob der Liegenschaft EZ *****, GB *****, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 20. November 2007, AZ 22 R 86/07p, womit der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 14. September 2007, TZ 7238/07, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur Anfechtung von Grundbuchsbeschlüssen sind, wie das Rekursgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Judikatur ausführte, die in ihren bücherlichen Rechten beeinträchtigten Personen ebenso wie der Einschreiter legitimiert, wenn seinem Antrag nicht oder doch nicht vollständig stattgegeben wurde ( Marent/Feil , Grundbuchsrecht § 122 Rz 5). Das ist hier nicht der Fall. Auch in Grundbuchssachen gibt es ohne Rechtschutzinteresse kein Rekursrecht (RIS Justiz RS0006693). Die Beschwer als besondere Ausprägung des Rechtschutzinteresses in höherer Instanz liegt nicht vor, wenn dem Antrag zur Gänze stattgegeben wurde (RIS Justiz RS0006587; 5 Ob 1162/95, 5 Ob 242/05g, 5 Ob 261/06b uva; Kodek in Kodek Grundbuchsrecht § 122 Rz 55 mwN).

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