Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Annette K*****, vertreten durch Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Dr. Günther Romauch und Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwälte in Wien, wegen Herausgabe, über die „außerordentliche Revision" der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 16. Jänner 2007, GZ 17 R 197/07a-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 17. Oktober 2007, GZ 6 C 897/07b-6, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die „außerordentliche Revision" der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit der am 6. 9. 2007 eingebrachten Klage begehrt die Versicherungsnehmerin die Verurteilung ihres beklagten Haushaltsversicherers zur Herausgabe einer Kopie jenes Versicherungsantrags, auf den sich die Ausstellung einer nummernmäßig bestimmten Polizze gründet. Sie habe diesen Versicherungsvertrag gemäß § 8 Abs 3 VersVG vorzeitig gekündigt, worauf ihr von der Beklagten eine Dauerrabattnachforderung in Höhe von 195,26 EUR in Rechnung gestellt worden sei, zu deren Überprüfung sie die Beklagte (vergeblich) um Ausfolgung einer Antragskopie ersucht habe. Ihr Herausgabebegehren bewertete die Klägerin mit dem in Rechnung gestellten Nachforderungsbetrag.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und erhob unter anderem auch eine Streitwertbemängelung gemäß § 7 RATG, da der Streitwert mit „maximal 50 EUR" anzusetzen sei.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Herabsetzung des Streitwerts ab und verurteilte die Beklagte im Sinn des Klagebegehrens. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht 4.000 EUR übersteige und die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte „außerordentliche Revision" der Beklagten mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinn einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist - worauf bereits das Berufungsgericht in seinem Unzulässigkeitsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO zutreffend hingewiesen hat - eine Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) in Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt. Ein Ausnahmefall nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO liegt hier nicht vor. Der Wert des maßgeblichen Entscheidungsgegenstands beträgt im vorliegenden Fall bloß 195,26 EUR, liegt also weit unter dem im Gesetz genannten Schwellenwert. Zwar bindet der Ausspruch über die absolute Unzulässigkeit einer Revision weder die Parteien noch die Gerichte und hindert eine Partei nicht, dennoch Revision zu erheben und darin darzulegen, weshalb ihres Erachtens der (Bewertungs )Ausspruch unrichtig ist (8 Ob 535/93; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 § 500 Rz 19; E. Kodek in Rechberger ZPO3 § 500 Rz 7). Derartige Ausführungen finden sich im gesamten Rechtsmittel jedoch nicht - ganz abgesehen davon, dass die Beklagte schon in erster Instanz ihre Streitwertbemängelung nicht nach oben, sondern nach unten („maximal 50 EUR") reklamiert hat, welcher Antrag jedoch (gemäß § 7 Abs 2 Schlusssatz RATG unbekämpfbar) abgewiesen wurde. Diese absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrechtszugs an den Obersten Gerichtshof kann nicht durch eine „außerordentliche Revision" (deren Voraussetzungen nach § 505 Abs 4 ZPO hier nicht gegeben sind) umgangen werden.
Da im vorliegenden Fall der nicht in Geld bestehende Entscheidungsgegenstand des berufungsgerichtlichen Urteils (auch nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten und Revisionswerberin) 4.000 EUR nicht übersteigt, ist deren Revision somit gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig und war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
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