JudikaturOGH

11Os20/08p – OGH Entscheidung

Entscheidung
01. April 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Edmund R***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Dezember 2007, AZ 19 Bs 426/07x (= ON 36 im Verfahren AZ 16 Hv 68/07i des Landesgerichts Krems an der Donau), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dem Angeklagten Edmund R***** die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Krems an der Donau vom 19. November 2007 (ON 28), womit er wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB zu einer (Zusatz )Freiheitsstrafe verurteilt worden war, verweigert und die Anmeldung der Berufung als verspätet zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde war gleichfalls zurückzuweisen, weil nach der hier anzuwendenden (§ 516 Abs 1 StPO) Bestimmung des § 364 Abs 5 zweiter Satz StPO aF ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen war.

Nach Lage des Falls sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht zu einer - vom Beschwerdeführer angeregten - Antragstellung nach Art 89 Abs 2 B-VG in Bezug auf die - gemäß BGBl I 2007/93 entfallene - Regelung der Beschwerdemöglichkeit nach § 364 StPO aF veranlasst.

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