12Os25/08f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gert L***** über die Beschwerde des Freigesprochenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 13. Februar 2006, AZ 23 Bs 299/05x (GZ 12c EVr 12628/96-595 des Landesgerichts für Strafsachen Wien), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Juli 2005, GZ 12c EVr 12628/96-587, wurde der Antrag Gert L*****s auf Änderung der Begründung des Freispruchs und auf Zuerkennung eines umfassenden Schadenersatzes abgelehnt.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss keine Folge (ON 595). Beschlüsse des Beschwerdegerichts sind nicht weiter anfechtbar (vgl die nunmehrige Klarstellung in § 89 Abs 6 StPO).
Eine inhaltliche Argumentation betreffend eine Verletzung von Bestimmungen der MRK und eines ihrer Zusatzprotokolle im Sinne eines Antrags nach § 363a StPO (vgl RIS-Justiz RS0122228) ist dem sich gegen die Verfahrensführung mit Anschuldigungen gegen zahlreiche Justizorgane wendenden Rechtsmittel nicht zu entnehmen. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.