7Ob29/08b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Thomas N*****, vertreten durch Dr. Herwig Hauenschild, Rechtsanwalt in Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. Oktober 2007, GZ 42 R 366/07w-35, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses durch den Betroffenen wird zur Kenntnis genommen. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Betroffene zog seinen außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 27. 2. 2008 zurück. Weder die ZPO noch das neue AußStrG enthalten gesonderte Regelungen über die Zurücknahme des (Revisions )Rekurses, weshalb in analoger Anwendung der für das Berufungsverfahren geltenden Grundsätze (§ 484 ZPO) die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung über diesen zulässig (vgl RIS-Justiz RS0110466; vgl RS0042041 [T4]) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen ist (5 Ob 132/07h; 2 Ob 252/06g mwN).