10Ob19/08d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Albert M*****, Arzt, *****, vertreten durch Mag. Stefan Schwalm, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Krankenhaus G***** H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn, Dr. Wolfgang Vanis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 21.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 4.500 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2007, GZ 5 R 195/07v-21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Auffassung des Klägers, das Berufungsgericht hätte die Beweislast falsch beurteilt und verteilt, lässt unbeachtet, dass Beweislastregeln erst dann eingreifen, wenn die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt (RIS-Justiz RS0039903, RS0039872, RS0039875). Dies ist hier nicht der Fall, weil die Vorinstanzen in ihren Feststellungen ausdrücklich davon ausgegangen sind, dass sich der Kläger mit dem Einsetzen eines Kunststoffnetzes - nach anfänglicher Ablehnung dieser Behandlungsmethode - letztlich einverstanden erklärt hat. Dass die Vorinstanzen den Beweis für die Tatsache der Einwilligung des Klägers in die angewandte Behandlungsmethode als erbracht angesehen haben, ist ein Akt der Beweiswürdigung, die der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist (Kodek in Rechberger, ZPO³ § 503 Rz 1 mwN). Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).