5Ob43/08x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Ing. Martin J*****, vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Dr. Alfred W*****, top Nr 2, 2. Mag. Therese F*****, top Nr 3, 3. Ingrid B*****, top Nr 5 und 8, 4. Brigitta S*****, top Nr 6, 5. Hermine F*****, top Nr 7, 6. Lore Jutta M*****, top Nr 10 und 11, 7. Stefan P*****, top Nr 12, 8. Maria Eleonora G*****, top Nr 15 und 16, 9. Johann S*****, top Nr 19, 10. Rudolf H*****, top Nr 20, 11. Elfriede M*****, top Nr 21, 12. Johann F*****, top Nr 22, 13. Gertraud R*****, top Nr 23, 14. Heinrich P*****, top Nr 25 und 26, 15. Elfriede W*****, top Nr 28, 16. Liliane P*****, top Nr 29, 17. Elfriede W*****, top Nr 30 und 31, 18. Edith H*****, top Nr 32, 19. Renate R*****, top Nr 27, 20. Dr. Liselotte P*****, top Nr 17, 21. Sabine K*****, top Nr 9, 22. Hertha K*****, top Nr 18, 23. Franz L*****, 24. Maria L*****, beide top Nr 33, 25. Helene H*****, 26. Mathias H*****, beide top Nr 24, 27. Hermann G*****, 28. Josefa Ilse G*****, beide top Nr 14, 29. Ing. Oswald M*****, top Nr 1, alle *****, 9., 11., 18. und 19. Antragsgegner vertreten durch den 14. Antragsgegner, 12. Antragsgegner vertreten durch Hildegard K*****, wegen § 32 Abs 5 und 6 WEG infolge des „außerordentlichen" Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Juli 2007, GZ 40 R 45/07z 46, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 29. Dezember 2006, GZ 37 Msch 34/04x 35, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht sprach in seinem Sachbeschluss aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteige und der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung nicht zulässig sei.
Gegen diesen Sachbeschluss hat der Antragsteller einen „außerordentlichen" Revisionsrekurs erhoben und eine Abänderung des angefochtenen Sachbeschlusses im Sinne einer Stattgebung seines Antrags, hilfsweise eine Aufhebung begehrt.
Den Ausführungen fehlt sowohl ein ausdrücklicher Antrag an das Rekursgericht, dieses möge seinen Zulassungsausspruch abändern als auch eine deutlich und gesondert ausgeführte Zulassungsbeschwerde.
Das Erstgericht hat - nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens durch anwaltliche Fertigung des Rechtsmittels - diesen außerordentlichen Revisionsrekurs unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
Eine solche Vorgangsweise entspricht nicht den gesetzlichen Voraussetzungen.
Zufolge § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG gelten für die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses die §§ 62 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und dass die gemäß §§ 59 Abs 2, 62 Abs 3 und 5 und § 63 Abs 1 AußStrG maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt.
Das bedeutet, dass im besonderen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt 10.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 1 AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen kann, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Der Antrag muss hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - nach § 62 Abs 1 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszufüllen.
Die Zulassungsvorstellung verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs ist beim Gericht erster Instanz binnen vier Wochen (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 63 Abs 2 AußStrG) einzubringen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts zu laufen.
Erachtet das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit Beschluss abzuändern und auszusprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig ist. Dieser Beschluss ist kurz zu begründen.
Erachtet das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung für nicht stichhältig, so hat es diese samt dem ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss zurückzuweisen. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
Erklärt das Rekursgericht den Revisionsrekurs doch für zulässig, so hat es diesen Beschluss den Parteien zuzustellen und, soweit vorgesehen, dem Revisionsrekursgegner die Beantwortung des Revisionsrekurses freizustellen.
Das bedeutet, dass zunächst das Rekursgericht über die Zulassungsvorstellung zu entscheiden hat. Gibt es dieser nämlich nicht Folge, ist eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs endgültig ausgeschlossen (RIS Justiz RS0113296).
Ist das Erstgericht der Meinung, einer Vorlage des Rechtsmittels an das Rekursgericht stehe das Fehlen der Voraussetzungen des § 63 Abs 1 und 2 AußStrG entgegen, weil ein ausdrücklicher Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs fehlt und die im Rechtsmittel enthaltenen Ausführungen den Voraussetzungen einer Zulassungsbeschwerde nicht genügen, dann hat es einen - mit Fristsetzung verbunden - Verbesserungsauftrag zu erteilen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wurde (RIS Justiz RS0109505; RS0109503 ua).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.