9ObA183/07p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Nina M*****, Angestellte, *****, *****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OEG, Wien, gegen die beklagte Partei S***** B*****, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft, Wien, wegen Feststellung (Streitwert 20.000 EUR), infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Oktober 2007, GZ 9 Ra 113/07i-21, in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Schriftsatz der klagenden Partei vom 26. Februar 2008 mit dem eine Entscheidung der Gleichbehandlungskommission vorgelegt wurde, wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Klägerin wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. 2. 2008 mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen. Die schriftliche Abfassung dieser Entscheidung wurde der Geschäftsstelle am 11. 2. 2008 zur Ausfertigung übergeben (§ 415 ZPO).
Mit Schriftsatz vom 26. 2. 2008, beim Obersten Gerichtshof eingelangt am 29. 2. 2008, legte die Klägerin „im Nachhang zu ihrer außerordentlichen Revision" ein mit 7. 12. 2007 datiertes Prüfungsergebnis des Senats I der Gleichbehandlungskommission vor, welches der Klägerin am 18. 2. 2008 zugestellt worden sei. Diese Vorlage ist schon deshalb nicht mehr beachtlich, weil der Senat gemäß § 416 Abs 2 ZPO bereits mit 11. 2. 2008 an seine Entscheidung gebunden war.