11Os13/08h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas O***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 20. März 2007, GZ 22 Hv 28/07d-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas O***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB (A) sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Satz, Abs 3 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B, C) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung -
A) nachgenannten Geschädigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle in der Absicht vornahm, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
...
2) im Dezember 2005 in Nenzing der Regina G***** eine Kellnergeldtasche samt Bargeld in der Höhe von 150 Euro;
3a) Anfang Februar 2006 in Nenzing dem Markus L***** Bargeld in der Höhe von rund 45 Euro;
...
Rechtliche Beurteilung
Die zwar eine totale Aufhebung des Urteiles begehrende, jedoch nur zu den Fakten A 2 und 3a inhaltlich ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten stützt sich nominell auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und „9a" StPO, ohne im Vorbringen nach den verschiedenen Gründen zu trennen. Formalmängel iSd Z 5 werden keine aufgezeigt.
Erhebliche Bedenken gegen die zum Schuldspruch A 3a führenden Feststellungen folgert der Beschwerdeführer aus seiner leugnenden Einlassung im Erkenntnisverfahren dazu sowie aus abstrakten Spekulationen zum Auffinden der Geldbörse und zu derem werthaltigen Inhalt, um abschließend die Anwendung des Zweifelsgrundsatzes einzufordern. Der gesetzliche Anfechtungsrahmen wird damit sinnfällig verfehlt (RIS-Justiz RS0102162).
Zum Schuldspruch A 2 vermisst der Nichtigkeitswerber die Feststellung, wie lange die weggenommene Geldtasche unbeaufsichtigt in einer Schublade gelegen und wann sie zuletzt verwendet worden sei. Daraus leitet er die Unmöglichkeit einer abschließenden rechtlichen Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ab. Mit der ohne jegliche Fundierung in Verfahrensergebnissen aufgestellten Hypothese eines erweiterten Gelegenheitsverhältnisses erweckt der Angeklagte allerdings weder erhebliche Bedenken gegen die entscheidenden Feststellungen dieses Schuldspruches noch bringt er damit materiellrechtliche Nichtigkeit zur prozessordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).
Zur Einordnung von § 39 StGB wird auf SSt 46/40 verwiesen (vgl jüngst 11 Os 142/07b).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.