Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario H***** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Oktober 2007, GZ 043 Hv 99/07b-70, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Mario H***** des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (I.), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II.), (richtig:) der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG aF (zu III/1) und des Vergehens nach § 27 Abs 1 sechster Fall, Abs 2 Z 2 erster Fall SMG aF (III/2.) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten - in Wien
III/2. am 30. Dezember 2005 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der gesondert verfolgten Sabine S***** (§ 12 StGB) den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig Suchtmittel, nämlich drei Stück Substitol (à 200 mg), dem gesondert verfolgten Werner W***** durch Verkauf zu überlassen versucht.
Die inhaltlich ausschließlich gegen die rechtliche Unterstellung des diesem Schuldspruch (III/2) zugrunde liegenden Tatverhaltens auch unter § 27 Abs 2 Z 2 SMG gerichtete, aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Das Erstgericht hat die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Absicht des Angeklagten (US 13) - wie der Beschwerdeführer ohnehin zugesteht - aus dem objektiven Geschehensablauf im Verein mit den Lebensumständen des Angeklagten, die durch den Verweis auf seine bereits lange andauernde Beschäftigungslosigkeit, die nur vorübergehende Wohnmöglichkeit in einem Obdachlosenheim und sonstige Unterstandslosigkeit, das geringe unter dem Existenzminimum liegende monatliche Einkommen, die Vermögenslosigkeit und die Drogenabhängigkeit näher definiert wurden, abgeleitet (US 19). Die Konstatierungen zum objektiven Tatgeschehen aber wurden auf die für glaubwürdig erachteten Depositionen des Zeugen Werner W***** (US 17 f, S 147/I, 503 ff/II), jene zu den Lebensumständen des Angeklagten auf dessen - in der Hauptverhandlung durch Verlesung vorgekommene (S 529/II) - eigene Einlassung anlässlich seiner Einvernahmen durch die Kriminalpolizei und den Untersuchungsrichter (US 14, S 67, 87, 301/jeweils Bd I, ON 15) sowie seine Angaben in der Hauptverhandlung (S 475/I) gestützt.
Weshalb diese Erwägungen Gesetzen logischen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444 und 452) und als „Zirkelschlüsse", „durch keine Verfahrensergebnisse gestützte, sondern rein willkürliche Annahme des Erstgerichts" oder „unstatthafte Vermutungen zu Lasten des Angeklagten" zu beurteilen sein sollten, lässt die insoweit unsubstantiierte Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) offen. Auch wenn aus dem Umstand, dass der Angeklagte gleichzeitig von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf, am 30. Dezember 2005 weitere 3 Stück Substitol erworben und besessen zu haben, freigesprochen wurde, abzuleiten sein mag, dass er zum Tatzeitpunkt nur drei Tabletten bei sich hatte, macht die Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) ebensowenig klar, weshalb der Freispruch gesonderter Erörterung bedurft hätte und dessen Nichterwähnung in den diesbezüglichen beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts „den Verdacht der bereits aufgezeigten Scheinbegründung" verfestigen sollte. Im Übrigen genügt nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0108366) schon eine einzige, auch nur versuchte Tat, sofern - wie hier - eine § 70 StGB entsprechende Zielsetzung im festgestellten Tatsachensubstrat Deckung findet.
Indem der Rechtsmittelwerber aus den Beweisergebnissen, insbesonders seiner Gewöhnung an Suchtgift unter Berufung auf die Lebenserfahrung den eigenständigen Schluss zieht, er habe die Tat vorwiegend deshalb begangen, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder ein Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, macht er nicht deutlich, worin ein Begründungsmangel des Erstgerichts gelegen sein sollte, sondern bekämpft in Wahrheit die Beweiswürdigung des Schöffengerichts in Art einer - im kollegialgerichtlichen Verfahren indes unzulässigen - Schuldberufung.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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