Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin in der Auslieferungssache gegen Sinan K***** über die Beschwerde der betroffenen Person gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 5. Dezember 2007, AZ 10 Bs 421/07y (GZ 15 Ur 50/07a-31 des Landesgerichtes Leoben), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 16. Oktober 2007, GZ 15 Ur 50/07a-26, wurde der Antrag des Sinan K***** auf Aufschiebung der bereits beschlossenen Übergabe an das seine Auslieferung zur Strafvollstreckung begehrende Königreich Belgien abgewiesen (ON 26). Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss keine Folge (ON 31). Beschlüsse des Beschwerdegerichts sind nicht weiter anfechtbar (vgl die nunmehrige Klarstellung in § 89 Abs 6 StPO).
Eine inhaltliche Argumentation betreffend eine Verletzung von Bestimmungen der MRK und eines ihrer Zusatzprotokolle im Sinne eines Antrags nach § 363a StPO (vgl RIS-Justiz RS0122228) ist dem lediglich die Einbringung einer (gegen die zu vollstreckende belgische Entscheidung gerichtete; vgl ON 25) Beschwerde beim EGMR vorbringenden Rechtsmittel nicht zu entnehmen.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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