14Os4/08g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 12 Hv 98/06g des Landesgerichts Leoben, über die Beschwerde des Johann S***** gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. Oktober 2007, GZ 14 Os 125/07z-6, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 14. November 2006, AZ 14 Os 126/06w, war eine Beschwerde des Johann S***** gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Graz betreffend den Vorgang der Beschuldigtenladung zur Hauptverhandlung zurückgewiesen worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Genannten wurde vom Obersten Gerichtshof am 30. Jänner 2007 zurückgewiesen, weil die Strafprozessordnung gegen seine Entscheidungen kein weiteres Rechtsmittel vorsieht (GZ 14 Os 4/07f-6).
Dies gilt nach wie vor auch für gegen diesbezügliche Folgeentscheidungen gerichtete - hier als Berufung und Nichtigkeit bezeichnete - Eingaben.