15Os8/08b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mirsad R***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 StGB, AZ 29 Ur 254/07s des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Grundrechtsbeschwerde des genannten Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 13. Dezember 2007, AZ 19 Bs 410/07v, 19 Bs 411/07s (ON 47 des Ur-Akts), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlichter Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Mirsad R***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit nunmehr rechtskräftiger (vgl Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung) Anklageschrift vom 8. November 2007 (ON 30) wird Mirsad R***** das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 StGB zur Last gelegt. Danach soll er in der Zeit vom 2. Mai 2007 bis 10. September 2007 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch in Transportmittel und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Verfügungsberechtigten von sechs Unternehmen bewegliche Sachen, nämlich Werkzeuge und elektronisches Gerät im Gesamtwert von ca 17.500 Euro, weggenommen bzw wegzunehmen versucht haben. Die mit Beschluss vom 23. September 2007 verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit b und c StPO aF (ON 5) wurde mit Beschlüssen vom 5. Oktober und 2. November 2007 (letzterer war Gegenstand der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 16. November 2007) sowie schließlich mit Beschluss vom 13. November 2007 fortgesetzt (ON 36).
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien einer dagegen erhobenen Beschwerde des Mirsad R***** nicht Folge und ordnete seinerseits die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO aF an.
Rechtliche Beurteilung
Wie bereits in seiner vorangegangenen, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16. November 2007 (ON 39) gerichteten Grundrechtsbeschwerde behauptet der Beschwerdeführer - ohne dass ihm das zwischenzeitig ergangene Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 20. Dezember 2007, 15 Os 152/07b, zugestellt worden wäre - neuerlich, der Angeklagte sei bereits infolge Durchführung einer Haftverhandlung am 2. November 2007 durch den Vertreter der zuständigen Untersuchungsrichterin in seinem Recht auf dem gesetzlichen Richter verletzt worden, sodass er mit Ablauf des 5. November 2007 zu enthaften gewesen wäre. Da der Beschluss vom 13. November 2007 sohin „der Nichtigkeit anheim" falle und einem Menschen die Freiheit gemäß Art 5 Abs 1 MRK nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden dürfe, wäre seiner dagegen gerichteten Beschwerde vom Oberlandesgericht Folge zu geben gewesen.
Mit diesem im Wesentlichen gleichlautenden Vorbringen war der Beschwerdeführer - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf die zitierte Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofs zu verweisen. Danach wurde der Angeklagte durch die vom Vertreter der zuständigen Untersuchungsrichterin vorgenommene Durchführung der Haftverhandlung vom 2. November 2007 in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 BVG schon deshalb nicht verletzt, weil der in § 33 Abs 1 GOG vorgesehene Vertretungsfall bei jedweder, also auch bloß eintägiger (hier urlaubsbedingter) Abwesenheit eintritt. Auch die Haftverhandlung vom 13. November 2007 hat sohin innerhalb offener Haftfrist stattgefunden, sodass das Oberlandesgericht der gegen den Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft erhobenen Beschwerde zu Recht keine Folge gegeben hat.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.