JudikaturOGH

10Nc3/08k – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. Februar 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder B*****, AZ 2 P 88/07t des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, infolge des Fristsetzungsantrags des Vaters Mag. Herwig B*****, vertreten durch Gottfried D*****, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien übermittelt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit seinem direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 23. 1. 2008 wendet sich der Antragsteller nach seinem Vorbringen dagegen, dass das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien über von ihm eingebrachte Fristsetzungsanträge noch nicht entschieden bzw diese nicht vorgelegt habe. Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei im Fall der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichts bei diesem einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen. Das zur Vornahme der Verfahrenshandlung zuständige Gericht hat dann die Möglichkeit, die vermisste Verfahrenshandlung vorzunehmen (§ 91 Abs 2 GOG).

Im vorliegenden Fall wurde dem angeblich säumigen Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien diese Möglichkeit durch die direkte Einbringung des Fristsetzungsantrags beim Obersten Gerichtshof genommen. Die Eingabe wird daher im Sinn des § 91 Abs 2 GOG dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien übermittelt, das auch die Zustellung der Ausfertigung dieser Entscheidung an den Antragsteller durchzuführen hat (RIS-Justiz RS0113503).

Die vom Antragsteller „verfahrensvereinfachend" begehrte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache bzw eine „Anweisung" an die Vorinstanzen dahingehend, im Sinne der von ihm im Pflegschaftsverfahren gestellten Anträge zu entscheiden, kommt nicht in Betracht, weil der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung in der Sache nur nach Vorlage eines zulässigen Rechtsmittels berufen ist.

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