10ObS5/08w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Dr. Martin Gleitsmann (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ludwig S*****, vertreten durch die Sachwalterin DSA Sandra S*****, diese vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Oktober 2007, GZ 10 Rs 112/07z-24, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber vermag eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht aufzuzeigen. Von einer „Grundsatzentscheidung, ob ein Sachverständiger aus der Interpretation eines Vertrags Rückschlüsse auf eine aus seinem Fachgebiet zu beurteilende Sachverhaltsfrage ziehen darf", hängt die Entscheidung nicht ab:
Verneint - wie im vorliegenden Fall - das Berufungsgericht einen in der Berufung gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz, so kann der angebliche Mangel nicht erfolgreich mit Revision geltend gemacht werden (stRsp RIS-Justiz RS0042963, RS0043061).
Die Frage, ob die eingeholten Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, gehört ebenso wie die Frage, ob die eingeholten Gutachten erschöpfend sind, in das Gebiet der nicht revisiblen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043163). Eine Frage der Beweiswürdigung ist auch die Frage, ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll (RIS-Justiz RS0043320).
Die Bekämpfung der vom Berufungsgericht übernommenen Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens mit Revision ist nur möglich, wenn sie zwingenden Denkgesetzen oder zwingenden Gesetzen des sprachlichen Ausdrucks widersprechen (RIS-Justiz RS0043404). Das ist hier nicht der Fall.
Zutreffend führte das Berufungsgericht aus, dass die gemäß § 111 Abs 3 Z 1 lit b BSVG für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Anzahl von Versicherungsmonaten - im vorliegenden Fall: 180 Monate - innerhalb des Rahmenzeitraums der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen muss (§ 111 Abs 4 Z 1 BSVG). Dem setzt die Revision nichts entgegen.