JudikaturOGH

5Ob231/07t – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. Februar 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand G*****, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner und Mag. Werner Diebald, Rechtsanwälte in Köflach, gegen die beklagte Partei Wilfried B*****, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wegen Nichtigerklärung eines Kaufvertrags und 43.186,27 EUR sA über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. Juli 2007, GZ 6 R 85/07b-48, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der vom Kläger behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Das Berufungsgericht gibt an der vom Kläger bezogenen Stelle (Berufungsurteil S 5) die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur Kenntnis des Klägers vom Wert der Kaufobjekte - offenbar der Einfachheit halber - nur verkürzt wieder. Auf S 3 des Berufungsurteils wird dagegen der Kenntnisstand des Klägers vom Wert der Kaufobjekte näher beschrieben und insoweit liegt keine relevante Abweichung von den erstgerichtlichen Feststellungen vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Der Kläger macht geltend, er habe im Kaufvertrag nicht auf dessen Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte verzichtet und der Kaufvertrag enthalte auch keine Erklärung seinerseits, die Kaufobjekte zu einem unverhältnismäßigen Preis zu verkaufen. Dem Kläger seien neben dem Verkehrswert der Wohnung für die drei ebenfalls verkauften Garagen nur deren Kaufpreise bekannt gewesen, die er für diese - teilweise vor Jahrzehnten - bezahlt habe. Dies reiche für die Kenntnis des wahren Werts aller Kaufobjekte (Wohnung samt drei Garagen) und damit für den Ausschluss der Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte nicht aus.

2.1. Gemäß § 935 ABGB ist § 934 ABGB ua dann nicht anzuwenden, wenn jemand, obgleich ihm der wahre Wert bekannt war, sich dennoch zu dem unverhältnismäßigen Wert verstanden hat. Schon nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung sind die vom Kläger vermissten ausdrücklichen Erklärungen, auf die Vertragsanfechtung zu verzichten und zum unverhältnismäßigen Preis verkaufen zu wollen, für den wiedergegebenen Anfechtungsausschluss nicht erforderlich (vgl dazu auch Reischauer in Rummel³, § 935 ABGB Rz 1).

2.2. Nach den Feststellungen des Erstgerichts war dem Kläger der Verkehrswert der Wohnung aus dem im Exekutionsverfahren vorgelegenen Schätzgutachten bekannt. Der Kaufpreis entsprach exakt dem halben Schätzwert der Wohnung. Kaufgegenstand war aber nicht nur die Wohnung, sondern auch die drei Garagen, die der Kläger - wenngleich teilweise vor längerer Zeit - selbst gekauft hatte und deren seinerzeitige Kaufpreise ihm folglich bekannt waren. Dem Kläger war daher voll bewusst, dass der vereinbarte Kaufpreis ganz eindeutig genau um den Verkehrswert der drei Garagen im laesio-enormis-Bereich lag, und trotzdem hat er sich zum Verkauf bekannt. Wenn die Vorinstanzen unter diesen Umständen die Anfechtbarkeit des Kaufvertrags wegen Verkürzung über die Hälfte verneinten, ist darin eine unvertretbare Fehlbeurteilung nicht zu erkennen. Der Kläger zeigt auch keine einzige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs auf, zu der sich die Vorinstanzen mit der von ihnen vertretenen Rechtsansicht in Widerspruch gesetzt hätten.

Dass die Verkehrswerte der Garagen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses relevant von den seinerzeit vom Kläger bezahlten Kaufpreisen abgewichen seien und gerade eine Fehlvorstellung des Klägers in diesem Punkt für seinen Verkaufsentschluss wesentliche Bedeutung gehabt hätte (vgl dazu P. Bydlinski, Die Stellung der laesio enormis im Vertragsrecht, JBl 1983, 410 [417 f]), behauptet der Kläger nicht.

2.3. Für eine Vertragsanfechtung nach den §§ 870 ff ABGB fehlt ein entsprechendes Tatsachensubstrat.

Der Kläger macht demnach insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO geltend; seine außerordentliche Revision ist somit unzulässig und zurückzuweisen.

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