Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Matthias E***** wegen des Verbrechens des Landzwangs nach § 275 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 30. August 2007, GZ 35 Hv 84/07h-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen (Teil )Freispruch enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Matthias E***** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (1) sowie des Landzwangs nach § 275 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt. Danach hat er
(1) um den 2. September 2006 den Institutsleiter der Wirtschaftskammer Tirol und Vortragenden am Wirtschaftsförderungsinstitut Innsbruck Mag. Wolfgang O***** durch die schriftliche Äußerung „Wir wissen wo Sie wohnen - wir werden Sie abschlachten wie eine Sau" gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, sowie
(2) um den 21. September 2006 versucht (§ 15 StGB), einen großen Personenkreis durch ein an die Zeitung „D*****" gerichtetes Schreiben mit dem Wortlaut „Demnächst wird beim W***** und M***** zur selben Zeit eine Spliter-Bombe explotieren" und solcherart durch eine Drohung mit einem Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Mängelrüge entwickelt aus der Urteilsannahme, der Beschwerdeführer habe sich am 2. September 2006 um 10:04 Uhr in St. Johann in Tirol und am 21. September 2006 um 16:22 Uhr in Zell am See (Salzburg) aufgehalten (US 6 f), die Behauptung, die Feststellungen, wonach die Drohbriefe an diesen beiden Tagen in Bozen (Südtirol) zur Post gegeben wurden (US 5), seien unvollständig (Z 5 zweiter Fall) und stünden im Widerspruch „zum Protokoll" (offenbar gemeint: Z 5 fünfter Fall) sowie zu den vorgenannten Konstatierungen (Z 5 dritter Fall).
Ein Urteil ist unvollständig, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ, und aktenwidrig, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421, 467; E. Steininger, Nichtigkeitsgründe4, 192 f, 201 f, 214 ff). Indem die Beschwerde das Vorliegen dieser Mängel inhaltlich nicht einmal behauptet, bringt sie den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung.
Mit sich selbst im Widerspruch ist die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die relevierten Konstatierungen nicht, weil diese einander nicht ausschließen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 438; E. Steininger, Nichtigkeitsgründe4, 200).
Soweit das Beschwerdevorbringen als auf eine unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) gerichtet zu verstehen ist, wird auf die - logisch und empirisch einwandfreien - beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter verwiesen, wonach die Uhrzeit der Postaufgabe der Drohbriefe nicht feststellbar ist und die Wegstrecke zwischen Bozen einerseits sowie St. Johann in Tirol und Zell am See andererseits jedenfalls innerhalb eines Tages zurückgelegt werden kann (US 6 f). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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