Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Renate B***** wegen des Vergehens der Veruntreuung und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 1. Februar 2007, AZ 11 Bs 484/06v (GZ 19 Hv 103/06x-28 des Landesgerichtes Klagenfurt), nach Einsichtnahme in den Akt durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. Oktober 2006, GZ 19 Hv 102/06x-19, wurde Renate B***** wegen der Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB verurteilt. Zugleich fasste das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluss auf Widerruf der bedingten Entlassung aus zwei Freiheitsstrafen.
In Stattgebung der dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit hob das Oberlandesgericht Graz am 1. Februar 2007 zum AZ 11 Bs 484/06v die Verurteilung wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB sowie den Strafausspruch auf und fällte einen Freispruch nach § 259 Z 3 StPO. Hinsichtlich des verbleibenden Schuldspruchs setzte das Berufungsgericht eine Strafe fest und widerrief gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die bedingte Nachsicht (gemeint: bedingte Entlassung) der zu AZ 15 Hv 1086/01v und AZ 19 Hv 31/02b jeweils des Landesgerichtes Klagenfurt angeordneten Freiheitsstrafen. Mit ihrer Beschwerde wurde die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2007 legte Renate B***** Beschwerde gegen den Widerruf der „bedingten Strafnachsicht" ein (ON 38). Dieses Rechtsmittel wies das Landesgericht Klagenfurt mit Beschluss vom 29. Juni 2007 als unzulässig zurück (ON 40).
Die dagegen von der Verurteilten mit Schreiben vom 20. Juli 2007 erhobene Beschwerde (ON 42) wurde vom Gerichtshof II. Instanz mit Beschluss vom 27. November 2007 (AZ 10 Bs 326/07b) als unzulässig zurückgewiesen, zugleich aber aus Anlass des Rechtsmittels der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 29. Juni 2007 ersatzlos aufgehoben und die Beschwerde von Renate B***** vom 14. Mai 2007 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 1. Februar 2007 auf „Widerruf der bedingten Strafnachsicht" dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
Urteile eines Berufungsgerichtes - auch wenn sie einen Beschluss nach § 494a StPO umfassen - sind nicht weiter anfechtbar (§ 479 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO). Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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