JudikaturOGH

12Os149/07i – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. Januar 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Yücel D***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 13. August 2007, GZ 29 Hv 114/07a-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Yücel D***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB in der Erscheinungsform versuchter Bestimmung nach §§ 15, 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Völs und Kematen jeweils einen Beamten der Polizeiinspektion Kematen mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf Anzeigeerstattung zu schädigen, zu bestimmen versucht, seine Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Anzeigen zu erstatten, wissentlich zu missbrauchen, indem er gegenüber RI Günter S***** am 28. November 2006 die Äußerung tätigte „Wenn Sie die Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft erstatten, gehe ich zu meinem Anwalt und mache Anzeige, dass Sie auf mich zugegangen sind und mich getreten haben. Ich habe viele Freunde, die für mich Zeuge machen", sowie am 30. November 2006 „Sagen Sie dem Beamten, wenn ich die 35 Euro bezahlen kann, ist alles in Ordnung, wenn nicht, gehe ich in die Klinik".

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter die zum Teil wechselnde Verantwortung des Angeklagten keineswegs mit Stillschweigen übergangen, vielmehr umfassend wiedergegeben (US 6 bis 8) und auch eingehend dargelegt, aus welchen Erwägungen sie nicht ihr, sondern den als unbedenklich eingestuften Angaben des Zeugen Günter S***** gefolgt sind (US 8 bis 11).

Mit der Behauptung, es sei lediglich im Ermessen der Polizeibeamten gelegen, von einer möglichen Anzeigeerstattung abzusehen (vgl §§ 21, 50 VStG), sodass maximal von einer Anregung, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, gesprochen werden könne, hält die ein Recht der Republik Österreich auf Anzeigeerstattung bestreitende Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht an der Gesamtheit des Urteilssachverhaltes fest und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt, hat das Erstgericht doch unmissverständlich festgestellt, dass sich der Polizeibeamte Günter S***** zum Zeitpunkt der inkriminierten Äußerungen bereits für eine Anzeigeerstattung entschieden und dies dem Angeklagten auch zur Kenntnis gebracht hatte (US 5, 9). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung ebenso sofort zurückzuweisen (§ 285 Abs 1 StPO) wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld.

Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung wegen Strafe (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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