JudikaturOGH

12Os10/08z – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. Januar 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. Schwab als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Avni I***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB und andere strafbare Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Fatos H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 30. November 2007, AZ 8 Bs 384/07p (GZ 41 Hv 36/07m-494 des Landesgerichts Salzburg), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Fatos H***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 10. September 2007, GZ 41 Hv 36/07m-459a, wurde Fatos H***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten und teils als Beitragstäter begangenen gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15, 12 dritter Fall StGB und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die Urteile des Landesgerichts Salzburg vom 26. April 2007, AZ 35 Hv 58/06a, und des Amtsgerichts Laufen vom 26. Oktober 2006, AZ 3 Cs 330 Js 25618/06, unter Vorhaftanrechnung zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Diesem infolge Anfechtung durch den Angeklagten nicht rechtskräftigen Urteil liegt der Vorwurf von 20 Diebstählen und drei Urkundenunterdrückungen zugrunde.

Mit Beschluss vom 2. November 2007, GZ 41 Hv 36/07m-477 des Landesgerichts Salzburg, setzte der Vorsitzende des Schöffengerichts die über Fatos H***** verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b StPO aF fort.

Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgerichts Linz mit Beschluss vom 30. November 2007, AZ 8 Bs 384/07p (GZ 41 Hv 36/07m-494 des Landesgerichts Salzburg), keine Folge und setzte seinerseits die über diesen Angeklagten verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b StPO aF fort.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Fatos H*****, der keine Berechtigung zukommt.

Die Einwendungen betreffend die vom Oberlandesgericht Linz angesprochene Überschreitung der Sechsmonatsfrist des § 194 Abs 3 StPO aF (§ 178 Abs 2 StPO) gehen von vornherein ins Leere, weil diese Frist mit Beginn der Hauptverhandlung gehemmt wird (vgl Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 194 Rz 7, 10 und 15).

Da nach ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit einer bedingten Entlassung bei der Prüfung einer Unangemessenheit der andauernden Untersuchungshaft außer Betracht zu bleiben hat (vgl Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 180 Rz 14; 14 Os 139/04, EvBl 2005/91, 395 = SSt 2004/86 u.a.), kommt auch der auf die Berücksichtigung des § 46 StGB abstellenden Beschwerdekritik keine Berechtigung zu. Die gnadenweise bedingte Entlassung eines (bereits rechtskräftig verurteilten) Mitangeklagten vermag die Tatbegehungsgefahr bei Fatos H***** nicht in Frage zu stellen.

Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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