Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache, der „r*****" ***** GmbH mit dem Sitz in W*****, FN *****, infolge ordentlichen Revisionsrekurses der Gesellschaft, vertreten durch Dr. Christian Frießnegger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 9. November 2007, GZ 28 R 173/07b-6, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 10. Juli 2007, GZ 73 Fr 6761/07m-1, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den ordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft im Weg des Rekursgerichts wieder vorzulegen.
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, mit dem die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit verfügt wurde, und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei.
Die Gesellschaft erhob gegen den Beschluss des Rekursgerichts Revisionsrekurs. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel mit den Akten unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht § 69 Abs 2 AußStrG, wonach das Gericht erster Instanz einen ordentlichen Revisionsrekurs, soweit vorgesehen nach dem Einlangen der Beantwortung oder dem fruchtlosen Verstreichen der dafür offenstehenden Frist mit allen die Sache betreffenden Akten dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen hat und dieses die Akten nach Anschluss der betreffenden rekursgerichtlichen Akten an den Obersten Gerichtshof weiter zu befördern hat. Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich vorzugehen.
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