Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann M***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 18. Juni 2007, GZ 34 Hv 30/07a-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann M***** (zu 1./) der Verbrechen des teils beim Versuch gebliebenen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 207 Abs 1 und 15 Abs 1 StGB und (zu 2./) der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in A***** von September 2005 bis 10. Juni 2006 1./ außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person, nämlich seiner am 11. Juni 1992 geborenen Tochter Melanie M***** vorgenommen, „indem er sie wiederholt an der Brust streichelte und ca acht Mal im Vaginalbereich zu betasten versuchte";
2./ durch die unter Punkt 1./ beschriebenen Tathandlungen eine geschlechtliche Handlung mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person vorgenommen.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; diese verfehlt ihr Ziel.
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist - wie der Beschwerdeführer zutreffend anmerkt - allein Sache des erkennenden Gerichtes (RIS-Justiz RS0098297). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde (Z 5) aber haben die Tatrichter die diesbezügliche Einschätzung des Sachverständigen nicht unhinterfragt übernommen, sondern ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Zeugin Melanie M***** vielmehr auf den durch Vorspielen des Videobandes der kontradiktorischen Vernehmung verschafften persönlichen Eindruck, die inhaltliche Geschlossenheit ihrer Aussage sowie die Umstände, die letztlich zur Anzeigenerstattung führten, gegründet (US 6 ff). Die Ausführungen über die Konsistenz der Aussage der Zeugin im Gutachten des Sachverständigen (ON 37) haben sie bloß zusätzlich - als eines von mehreren Beweisergebnissen - in ihre Erwägungen einbezogen (US 8).
Das - auf ein Argument der Tatrichter abzielende - Vorbringen, aus der die inkriminierten Geschehnisse betreffenden Kommunikation zwischen Mutter und Tochter könne kein zwingender Schluss auf sexuelle Übergriffe durch den Vater gezogen werden (Z 5 vierter Fall), übersieht einerseits, dass eine logisch zwingende Begründung weder möglich noch erforderlich ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 449), und andererseits eine solche vom Erstgericht auch nicht behauptet wurde. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf des Scheinarguments erweist sich somit als - in diesem Anfechtungsrahmen unzulässige - Kritik der Beweiswürdigung.
Der Einwand, die Feststellung, der Angeklagte habe Melanie M***** „im Brustbereich" (US 4) gestreichelt, könne die Verurteilung nach § 207 Abs 1 StGB nicht tragen, orientiert sich nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe, zu deren Verdeutlichung auch der Urteilsspruch herangezogen werden kann (WK-StPO § 281 Rz 580). Warum aber ein wiederholtes Streicheln an der Brust des Mädchens - abgesehen von den dem Angeklagten weiters angelasteten Tathandlungen - für die Subsumtion unter den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nicht genügen sollte, legt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht dar.
Soweit die Beschwerde schließlich einen Rücktritt vom Versuch betreffend das versuchte Betasten der Vagina des Mädchens reklamiert (Z 9 lit b), übergeht sie die eine Freiwilligkeit unmissverständlich verneinenden Feststellungen, wonach die Versuche des Angeklagten jedes Mal daran scheiterten, dass Melanie M***** „ihre Bettdecke zwischen ihren Beinen einzwickte und zudem ihre Oberschenkel ganz fest zusammenpresste" (US 4), und verfehlt somit die gebotene Orientierung an den Verfahrensgesetzen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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