8ObA84/07x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Thomas Keppert und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alfons N*****, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab, Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Köllensperger, Mag. Stockinger, Rechtsanwälte in Wels, wegen (ausgedehnt und eingeschränkt) EUR 3.873,15, zuletzt EUR 1.021,93 sA, infolge außerordentlicher Revision (Revisionsinteresse EUR 888,06 sA) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Oktober 2007, GZ 12 Ra 67/07w-32, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger hat den Betrag von EUR 1.021,93 daraus abgeleitet, dass die Beklagte die Abfertigung nicht auf einmal im Jänner, sondern auch im Mai und September zur Auszahlung gebracht habe und der dem Verpflichteten für diese Monate festgesetzte Freibetrag immer auch dann zustehe, wenn er nicht während des ganzen Monats gearbeitet habe (AS 101 f, AS 133). Dadurch seien in den Monaten Mai und September gesondert die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die pfändungsfreien Grenzen anzuwenden und die bei diesen Nachzahlungen durchgeführten Pfändungsabzüge von EUR 242,90 und EUR 779,03 unzulässig.
Die Bedeutung der nunmehr in der Revision geltend gemachten Rechtsfrage, inwieweit bei der Berechnung der Freigrenzen auch der Zuschlag nach § 291a Abs 2 Z 2 und Abs 3 Z 2 EO für Verpflichtete zur Anwendung gelangen könne, die nicht mehr unterhaltspflichtig seien, diesen aber noch nachzahlen, wurde, bezogen auf die begehrten Beträge, nicht dargestellt (vgl dazu, dass diese Erhöhung der Pfändungsfreigrenze nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Verpflichtete die Unterhaltsleistung in den jeweiligen Monaten zu erbringen hat, etwa MGA EO § 291a Anm 4 uva).