JudikaturOGH

12Os157/07s – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Dezember 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexander N***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, Z 2, 130 zweiter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten Mamuka D***** gegen den gemäß § 271 Abs 7 StPO und zur Angleichung der schriftlichen Ausfertigung an das mündlich verkündete Urteil gefassten Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 6. November 2007, GZ 10 Hv 48/07y-368, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss ergänzte der Vorsitzende des Schöffengerichtes (unter anderem) das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 7. August 2007, ON 318 der Hv-Akten, dahin, dass im Rahmen der Urteilsverkündung nach „Freispruch ... des Siebtangeklagten Mamuka D***** zu A.I.1.a" der Klammerausdruck „der Anklage ON 200" angefügt wurde (S 91/VII und S 360/VI); im gleichen Sinn wurde das Urteil des Schöffengerichtes vom 7. August 2007, ON 319, an dessen derartige mündliche Verkündung angeglichen (S 91/VII und S 384/VI = US 20).

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen - zu Unrecht an das Oberlandesgericht Graz (§§ 270 Abs 3, 271 Abs 7 - jeweils vorletzter Satz - StPO) - erhobenen Beschwerde des Angeklagten D***** ist entgegenzuhalten:

Gemäß § 271 Abs 7 StPO hat der Vorsitzende des erkennenden Gerichtes das Hauptverhandlungsprotokoll von Amts wegen oder über Antrag einer zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei - abgesehen von Schreib- oder Rechenfehlern - dann zu ergänzen oder zu berichtigen, wenn erhebliche, das sind entscheidungswesentliche Umstände oder Vorgänge zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden.

Die ersichtlich generell an der Anklageschrift ON 200 der Hv-Akten orientierte Verkündung des Urteiles (vgl dazu Danek, WK-StPO § 268 Rz 7) enthielt laut ursprünglichem Protokollsinhalt - weil der erkennende Schöffensenat durch Teilfreispruch freiwerdende Gliederungsbegriffe des Anklagetenors in Ansehung der Schuldsprüche gleichsam „auffüllte" (vgl S 93/VII) - „zu A.I.1.a" einen Schuldspruch (S 360/VI) und einen Freispruch (S 362/VI). Die bekämpfte Ergänzung stellte ohne inhaltliche Änderung des verkündeten Urteiles klar, dass sich der Freispruch auf das unter A.I.1.a angeklagte Faktum (vgl ON 200), der Schuldspruch A.I.1.a aber auf jenen Tatvorwurf bezog, der in der Anklageschrift ON 200 mit A.I.1.b bezeichnet worden war.

Dies ist jedoch - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - aus § 271 Abs 7 StPO zulässig.

Unter Zugrundelegung des ergänzten Protokolles über die Entscheidungsverkündung erweist sich auch die entsprechende Urteilsangleichung (vgl Danek, WK-StPO § 270 Rz 56 f) frei von Rechtsfehlern.

Die gänzlich unberechtigte Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.

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