6Ob263/07f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michaela K*****, vertreten durch Dr. Arthur Mikesi, Rechtsanwalt in Wien, und deren Nebenintervenientin Stadt W*****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Johanna M*****, vertreten durch Mag. Richard Strobl, Rechtsanwalt in Wien, und deren Nebenintervenienten Z*****, vertreten durch Dr. Rainer Schischka, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.600 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. Dezember 2006, GZ 38 R 153/06s-46, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, dass die außerordentliche Revision eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht aufzeigt, hat schon das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtsrüge in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt war. Einziges Argument war, dass sich Punkt 5.3. des Pachtvertrags nur auf Baulichkeiten bezog, die dem Unterpächter zur Nutzung überlassen worden waren, nicht jedoch auf das später errichtete Gartenhaus. Das Erstgericht hatte aber gerade festgestellt, dass Punkt 5.3. sich ausdrücklich auch auf Neubauten bezog. Die Rechtsrüge ging damit nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Darüber hinaus monierte die Berufung, es fehle die Feststellung, dass die Beklagte das Unterpachtverhältnis zwischen dem Erbauer des Gartenhauses und dem Generalpächter nicht fortgesetzt habe; in diesem Fall „wäre es zu einer anderen rechtlichen Beurteilung im Sinne einer Klagsstattgebung gekommen". Auch dies ist keine gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge gewesen.