Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in dem beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 12 Hv 97/07i anhängigen Verfahren zur Unterbringung der Dr. Ingrid L***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Grundrechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 4. Oktober 2007, AZ 10 Bs 369/07a (= ON 324 der Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Dr. Ingrid L***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Dr. Ingrid L***** wird im Verfahren zu ihrer Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 12 Hv 97/07i des Landesgerichtes Klagenfurt, seit 18. März 2006 gemäß § 429 Abs 4 StPO vorläufig angehalten. Der Vorsitzende ordnete mit Beschluss vom 11. September 2007 die Fortsetzung der Anhaltung wegen Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO an (ON 289). Der dagegen von der Betroffenen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz aus demselben Haftgrund mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge (ON 324). Demnach steht Dr. Ingrid L***** im dringenden Verdacht, dass sie „in G***** (Bezirk Linz-Land) unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustandes, nämlich einer chronischen paranoiden Schizophrenie
I. ihre Verpflichtung zur Fürsorge gegenüber ihren nachgenannten Töchtern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, deren Gesundheit beträchtlich geschädigt habe, und zwar
1. in der Zeit von spätestens Anfang 2000 bis 20. Juli 2004 der am 20. Juli 1986 geborenen Elisabeth M***** jeglichen altersadäquaten und entwicklungsfördernden Sozialkontakt einschließlich Kontakte zum Kindesvater systematisch unterband, den Schulbesuch und damit den Anspruch auf Bildung und Ausbildung verweigerte sowie trotz wiederholter Aufklärung über die Gefährdung der Genannten und die Notwendigkeit, der Gefahrensituation wirksam zu begegnen, alle behördlich angebotenen und angeordneten medizinischen und therapeutischen Maßnahmen ablehnte oder nur scheinhalber annahm, wodurch neben Sprach- und Sprechauffälligkeiten überdauernde Störungen in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden passiv-aggressiven Anteilen, einer chronisch-depressiven Verstimmung (Dysthymie) und einer induzierten wahnhaften Störung eintraten und die Tat somit eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) zur Folge hatte;
2. in der Zeit von spätestens Anfang 2001 bis 24. Oktober 2005 der am 20. September 1988 geborenen Katharina M***** durch die unter 1. angeführten Tathandlungen und die Verweigerung einer ärztlicherseits nahegelegten Heilgymnastik, wodurch neben Sprach- und Sprechauffälligkeiten eine nachhaltige kombinierte Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit schizoider ängstlich-vermeidender und paranoider Symptomatik eintrat sowie die Ausbildung einer schweren, mit Buckelbildung verbundenen Skoliose beschleunigt wurde;
3. in der Zeit von spätestens Herbst 2001 bis 24. Oktober 2005 der am 11. Dezember 1991 geborenen V***** M***** durch die unter 1. angeführten Tathandlungen, wodurch neben Sprach- und Sprechauffälligkeiten eine Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion (Somatisierungstendenzen) eintraten;
II. in der Zeit vom 21. Juli 2004 bis 17. März 2006 ihre Verpflichtung zur Fürsorge gegenüber ihrer wegen Krankheit wehrlosen Tochter Elisabeth M***** durch die Fortsetzung der unter I.l. angeführten Tathandlungen gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, deren Gesundheit beträchtlich geschädigt (habe), wodurch die unter I.l. bezeichneten Auswirkungen weiter verstärkt wurden."
Dagegen wendet sich die Grundrechtsbeschwerde der Betroffenen.
1. Indem sie zunächst zum Vorbringen, entgegen der Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Graz lägen die Voraussetzungen für ihre weitere Anhaltung in mehrfacher Hinsicht nicht vor, „vollinhaltlich auf die in der Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11. September 2007, 12 Hv 97/07i-289, angeführten Argumente" verweist, „welche vollinhaltlich zum Gegenstand der vorliegenden Grundrechtsbeschwerde erhoben werden" (Punkte 1 und 2/e der Beschwerde), geht sie an der den gesetzlichen Bezugspunkt (§ 1 Abs 1 GRBG) bildenden Entscheidung des Oberlandesgerichtes vorbei.
2. Das Oberlandesgericht hat die der rechtlichen Annahme von Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO zugrunde liegende Befürchtung der Begehung einer weiteren mit Strafe bedrohten Handlung durch die Betroffene auf das Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. H***** und darüber hinaus darauf gestützt, dass sie nach Unterbringung ihrer Kinder in einem Kinder- und Therapiezentrum mit der Entführung der Mädchen gedroht habe und sie auch während der vorläufigen Anhaltung den Versuch unternommen habe, auf ihre Kinder Einfluss zu nehmen.
3. Die Betroffene kritisiert diese Annahme einer Entführungsdrohung als aktenwidrig.
Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der im § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt. Davon kann hier keine Rede sein; die aus dem Pflegschaftsakt 8 P 47/05d des Landesgerichtes Linz zum vorliegenden Strafakt genommenen Ablichtungen enthalten mehrere Hinweise auf Drohungen der Betroffenen, sie werde ihre Kinder aus dem Therapiezentrum entführen (siehe die Berichte der Bezirkshauptmannschaft Uhrfahr-Umgebung vom 7. März 2006 [S 153/I] und des Therapiezentrums Weidenhof vom 16. Februar 2006 [S 157/I]).
Der Aussage der Mag. Zeugin Waltraud K***** in der Hauptverhandlung am 2. Oktober 2007 unterstellt die Beschwerde einen aktenfremden Inhalt, indem sie vorbringt, die Zeugin habe bestätigt, dass die Betroffene keinesfalls mit der Entführung der Mädchen gedroht habe. Derartiges ist dem Protokoll nicht zu entnehmen (vgl S 468-474/VI).
4. Die Betroffene rügt weiters den „Vorwurf" als „nicht berechtigt", dass sie auch während der vorläufigen Anhaltung den Versuch unternommen habe, auf ihre Kinder Einfluss zu nehmen, zeigt aber damit keine Willkür des Oberlandesgerichtes auf, das vielmehr auf entsprechender Aktengrundlage argumentiert hat (vgl ON 133).
5. Die vorgetragene Kritik am Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. H***** soll zwar erkennbar der angefochtenen Entscheidung gelten (§ 1 Abs 1 GRBG), indem dieser, soweit sie der Expertise folgt (BS 4), eine „taugliche Grundlage" abgesprochen wird; doch macht die Beschwerde mit dem nicht näher ausgeführten Vorbringen, das Gutachten Dris. H***** sei „im Widerspruch zu der von ihm vorgenommenen psychologischen Austestung erfolgt", nicht nachvollziehbar geltend, inwiefern der angefochtenen Entscheidung in der genannten Hinsicht Willkür zugrunde liegen sollte.
6. Der Einwand, das Oberlandesgericht habe sich aktenwidrig darauf gestützt, dass sich der Sachverständige Dr. G***** den Ausführungen des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. H***** angeschlossen habe, geht an der vom erstgenannten Experten zu Beginn seiner Befragung vorgenommenen Klarstellung vorbei, dass er sich „betreffend die Voraussetzungen im Hinblick auf § 11 und § 21 Abs 1 StGB den Ausführungen des zweitgenannten Sachverständigen anschließe" (S 353/V).
7. Auf welche vermeintliche Säumnis des Erstgerichtes sich die in der Beschwerde geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebotes bezieht, legt die Betroffene nicht dar.
8. Dr. Ingrid L***** wurde demnach im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodass die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden