13Ns88/07f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz N***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB, AZ 12 Hv 161/06i des Landesgerichtes Eisenstadt, über die Befangenheitsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Michael Schwab in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Michael Schwab ist zur Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung im Verfahren AZ 12 Os 145/07a des Obersten Gerichtshofes als befangen anzusehen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Im Verfahren AZ 12 Hv 161/06i des Landesgerichtes Eisenstadt hat der Oberste Gerichtshof zu AZ 12 Os 145/07a über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Franz N***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 20. Juni 2007 (ON 40) zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Michael Schwab, der nach der Geschäftsverteilung als Stimmführer dieses Senates vorgesehen ist, zeigte am 22. November 2007 seine Befangenheit mit der Begründung an, dass sich der Straffall in der nur etwa 800 Einwohner zählenden Heimatgemeinde seiner Ehefrau zugetragen hat, er sich dort mit seiner Familie regelmäßig aufhält und mit dem mutmaßlich Geschädigten ein Gespräch über ein mit dem Straffall im Zusammenhang stehendes Zivilverfahren geführt hat; der objektive Anschein der (vollen) Unbefangenheit würde leiden.
Die vorgebrachten Umstände stellen Gründe dar, die im Sinne des § 72 StPO geeignet sind, den Anschein der Befangenheit des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Michael Schwab zu erwecken.