JudikaturOGH

1Ob232/07k – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. November 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Susanne D*****, vertreten durch Dr. Ursula Mair, Rechtsanwältin in Landeck, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Ing. Christian D*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, wegen einstweiligen Unterhalts (Streitwert 4.680 EUR), infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 29. Juni 2007, GZ 16 R 181/07t-16, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Ebreichsdorf vom 3. April 2007, GZ 1 C 98/06z-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei dem Beschluss, mit dem der gefährdeten Partei vorläufig Unterhalt bewilligt wurde, handelt es sich um eine einstweilige Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, die gemäß den §§ 402 Abs 4 und 78 EO den Anfechtungsbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO unterliegt (RIS-Justiz RS0005912; 1 Ob 262/05v). Gemäß Z 1a dieser Bestimmung ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteigt, und das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gemäß § 58 Abs 1 JN ist der Wert des einstweiligen Unterhalts zwingend mit der dreifachen Jahresleistung vorgegeben (1 Ob 262/05v mwN). Ausgehend vom hier maßgeblichen Unterhaltsbetrag übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands demnach zwar EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000. Bei einem solchen Entscheidungsgegenstand kann aber eine Partei gemäß § 528 Abs 2a ZPO einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin ändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs nachträglich für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen. Erhebt daher eine Partei ein Rechtsmittel, das sie als „außerordentlichen" Revisionsrekurs bezeichnet, ist dieses dennoch dem Rekursgericht vorzulegen, weil der Oberste Gerichtshof darüber nur und erst dann zu entscheiden hat, wenn das Rekursgericht aussprechen sollte, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. Im vorliegenden Fall wurde im „außerordentlichen" Revisionsrekurs ohnehin (eventualiter) auch ein Antrag auf Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses gestellt. Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel des Gegners der gefährdeten Partei dem Rekursgericht vorzulegen haben.

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