10Ob109/07p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef G*****, vertreten durch Mag. Georg Meringer, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei A***** V***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch Mag. Günther Eybl, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen Zuhaltung eines Kaufvertrages (Streitwert EUR 21.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 18. September 2007, GZ 3 R 122/07t-29, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen oder Parteien ein Kontrollbeweis erforderlich ist oder die den Vorinstanzen vorliegenden Beweisergebnisse für die getroffenen Feststellungen ausreichen, fällt grundsätzlich in den Bereich der unanfechtbaren Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Die Würdigung dieser Beweise ist für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar. Die Unterlassung von Kontrollbeweisen kann daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens angefochten werden (RIS-Justiz RS0040246, RS0043406).