3Ob245/07m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Edith Theresia R*****, vertreten durch Dr. Christian Nurschinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Josef R*****, vertreten durch Dr. Günther Romauch und Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwälte in Wien, wegen 8.240,48 EUR sA (rückständiger Unterhalt), infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. September 2007, GZ 46 R 463/07i-18, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 31. Mai 2007, GZ 70 E 1396/07d-8, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Abweisung seines Antrags auf Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 10 EO nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der als „außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist jedenfalls unzulässig.
§ 528 ZPO und damit auch der Ausschluss des Revisionsrekurses bei bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt auch im Exekutionsverfahren (stRsp; 3 Ob 176/93 = MietSlg 45.731 uva; RIS-Justiz RS0012387). Eine Ausnahme von der Unanfechtbarkeit voll bestätigender Beschlüsse besteht im Exekutionsverfahren seit der EO-Novelle 2000 nur noch in den Fällen des § 84 Abs 4 und § 402 Abs 1 letzter Satz EO (stRsp; 3 Ob 189/04x; RIS-Justiz RS0012387 [T6]).
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist daher zurückzuweisen.