Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache der Katarzyna S*****, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. September 2007, GZ 46 R 598/07t-27, womit über Rekurs der Schuldnerin der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 31. Juli 2007, GZ 70 S 14/05m-24, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Nach rechtskräftiger Bestätigung des am 14. 11. 2005 geschlossenen Zahlungsplanes hob das Erstgericht mit Beschluss vom 12. 12. 2005 das Schuldenregulierungsverfahren auf.
Am 30. 7. 2007 gab die S***** S***** GmbH bekannt, dass die Schuldnerin wegen einer am 30. 4. 2005 entstandenen Schuld zu 12 C 810/07s des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien einen Zahlungsbefehl über 8.236,37 EUR gegen sie erwirkt habe. Die Schuld werde anerkannt.
Das Erstgericht trug der Einschreiterin auf, den anerkannten Betrag auf das Konto des Gerichtes zu überweisen. Die Forderung sei vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens (24. 8. 2005) entstanden.
Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Schuldnerin erhobenen Rekurs mit der Begründung nicht Folge, dass die Voraussetzungen für eine Nachtragsverteilung gemäß § 138 Abs 2 KO bestünden. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der dagegen erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs der Schuldnerin ist unzulässig:
Rekurse gegen bestätigende Beschlüsse sind auch im Konkursverfahren gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren 8 Ob 10/06p uva).
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