JudikaturOGH

8Ob115/07f – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. November 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Held Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen EUR 41.039,24 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 14. August 2007, GZ 5 R 69/07t-17, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung eines Vergleiches im Einzelfall stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; RS0042776). Die klagende GmbH und Co KG begehrt von der beklagten GmbH und Co KG Ansprüche aus einem Verrechnungskonto zwischen beiden Gesellschaften, bei denen frühere Gesellschafteridentität bestand. Eine erhebliche Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes - das eine Generalbereinigungswirkung hinsichtlich der Gesellschafter- und auch der Unternehmensebene durch Vergleich bejahte - ist nicht zu erkennen.

Den weiteren Ausführungen, dass es durch die Bereinigung zwischen den KEGs (vgl damals noch § 4 Erwerbsgesellschaftengesetz iVm § 172 Abs 4 HGB zum Umfang des Wiederauflebens der Haftung gegenüber Gläubigern) auch eine verpönte Rückzahlung des Stammkapitals der GmbH (vgl § 82 GmbHG) wegen deren Haftung und dem negativen Eigenkapital der KEG bedeute, ist schon entgegenzuhalten, dass ein dahingehendes Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht erstattet wurde. Im Übrigen bedürfte es auch näherer Ausführungen dazu, warum die beklagte KEG als Dritte rückgabepflichtig sein sollte (vgl dazu RIS-Justiz RS0105536).

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