JudikaturOGH

8Ob109/07y – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. November 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei L*****, vertreten durch Dr. Christian Obrist, Rechtsanwalt in Zell am See, und der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Peter und Silvia G*****, Roman S*****, Franz und Christine K*****, sowie Udo und Claudia K*****, sämtliche Nebenintervenienten vertreten durch Pallauf Pullmann Meißnitzer Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten und widerklagenden Parteien 1.) Irene B***** und

2.) Elfriede B*****, vertreten durch Dr. Berthold Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 21.159,10 sA und im Rahmen der Widerklage auf Unterlassung und Feststellung (Streitwert jeweils EUR 7.267,28), infolge außerordentlicher Revision der beklagten und widerklagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 2. August 2007, GZ 53 R 115/06b-63, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits im ersten Rechtsgang zu 8 Ob 163/06p in rechtlicher Hinsicht umfassend Stellung bezogen und das Verfahren im Wesentlichen zur Behandlung der Beweisrüge an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Soweit die Revisionswerberin nunmehr eine Aktenwidrigkeit rügt, handelt es sich dabei im Wesentlichen um der Beweiswürdigung zuzurechnende Bewertungen der Aussagen. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich dargelegt, warum es die von der Klägerin herangezogenen Bruchstücke von Aussagen nicht isoliert, sondern nur im Gesamtzusammenhang würdigt (RIS-Justiz RS0043277; RS0043347). Bereits im ersten Rechtsgang hat der Oberste Gerichtshof aber ausgesprochen, dass ausgehend von den nunmehr vom Berufungsgericht überprüften und übernommenen Feststellungen die Klage abzuweisen sein wird.

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