JudikaturOGH

14Os125/07z – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. November 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. Lässig sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 12 Hv 98/06g des Landesgerichtes Leoben, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 28. August 2007, GZ 14 Os 96/07k-6, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Wie schon in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebracht sieht die Strafprozessordnung gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes keine Beschwerde vor, sodass auch diese zurückzuweisen war.

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