14Os125/07z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. Lässig sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 12 Hv 98/06g des Landesgerichtes Leoben, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 28. August 2007, GZ 14 Os 96/07k-6, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Wie schon in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebracht sieht die Strafprozessordnung gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes keine Beschwerde vor, sodass auch diese zurückzuweisen war.