Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Wels zu 17 P 125/03s anhängigen Sachwalterschaftssache des Betroffenen Anton S*****, über den Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 31. August 2007, GZ 17 P 125/03s-246, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zwecks Vorlage an das Landesgericht Wels als Rekursgericht zurückgestellt.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, ON 112, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 2. 11. 2005, ON 107, zurück. Dagegen richtet sich der beim Landesgericht Wels eingebrachte - und an dieses gerichtete - Rekurs des Betroffenen. Das Rekursgericht übermittelte sodann dem Erstgericht das Rechtsmittel zur geschäftsordnungsgemäßen Erledigung. Das Erstgericht legte dieses in der Folge - offenbar irrtümlich - dem Obersten Gerichtshof vor. Gegen den Beschluss, mit dem ein Revisionsrekurs vom Erstgericht zurückgewiesen wird, ist Rekurs an die zweite Instanz zulässig (Klicka in Rechberger, AußStrG § 67 Rz 2).
Der Oberste Gerichtshof ist daher unzuständig. Der Akt ist dem Erstgericht zwecks Vorlage an das - zuständige - Rekursgericht zurückzustellen.
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