JudikaturOGH

1Ob181/07k – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Oktober 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Gerhard R*****, vertreten durch Dr. Hans Werner Schmidt, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Mag. Wolfgang K*****, wegen EUR 251.053,36 sA und Feststellung (Streitwert EUR 15.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 30. Mai 2007, GZ 5 R 240/06p-46, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel bringt keine erhebliche Rechtsfrage zur Darstellung:

1. Eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wegen der Behandlung des Vertagungsantrags, der Frage dessen ausreichender Begründung und das Ausmaß der Glaubhaftmachung der dafür namhaft gemachten Gründe, hat das Berufungsgericht bereits verneint. Eine Geltendmachung mit Revision ist daher nicht möglich (RIS-Justiz RS0042963).

2. Gleiches gilt für die relevierte fehlende Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Dauer der Vorbereitungszeit gemäß § 257 Abs 1 ZPO.

3. Letztlich wendet sich der Rechtsmittelwerber gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Verjährungsfrist habe bereits mit Zustellung des Berufungsurteils und nicht erst mit der Zurückweisung der außerordentlichen Revision im Vorprozess begonnen. Ob es sich dabei um eine aufzugreifende Unrichtigkeit handelt, kann dahingestellt bleiben, weil nach den vom Berufungsgericht übernommenen erstinstanzlichen Feststellungen der Beklagte als Verfahrenshelfer den Kläger im Vorprozess ausdrücklich darüber belehrte, dass er mit der beabsichtigten Klage einen nicht durchsetzbaren mittelbaren Schaden verfolgen wolle, und dass der Kläger dennoch auf der Einbringung der Klage bestand. Damit ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte seiner Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger im Rahmen des § 1299 ABGB als Anwalt und Verfahrenshelfer entsprochen habe und somit kein haftungsbegründendes Verhalten vorliege, nicht zu beanstanden, sodass es auf die Frage, ob die Klage allenfalls auch wegen Verjährung abzuweisen wäre, nicht mehr ankommt.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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